Sehr geehrter Ratsuchender,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich entsprechend Ihrer Sachverhaltsangaben und Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
1.
Ist die Dauer der Amtszeit eines Verwaltungsbeirats nicht festgelegt, läuft die Amtszeit auf unbestimmte Zeit. Eine gesetzlich festgeschriebene "Mindest- oder Höchstdauer" gibt es nicht. Die Amtszeit endet dann mit der Bestellung eines neuen oder der Abberufung des alten Beirats.
2.
Folglich ist auch eine jährliche Neubestellung nicht vorgeschrieben.
3.
Ich verstehe Ihre Frage dahingehend, dass es hier nicht um die grundsätzliche Rechnungslegungspflicht des Verwalters im Verhältnis zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gem. § 28 Abs. 4 WEG
geht, sondern lediglich um die Abrechnung einer Leistung eines einzelnen Wohnungseigentümers.
Insoweit ergeben sich die Rechte und Pflichten des Verwalters zur Ausführung aus § 27 WEG
,im konkreten Fall wohl aus § 27 Abs. 1 Nr. 5 WEG
, wonach es auch zu seinen Aufgaben gehört, Leistungen für die WEG entgegenzunehmen und zu verwalten.
Eine Pflicht zur Rechnungslegung ist im BGB, im Gegensatz zur Pflicht eine Quittung zu erstellen (§ 368 BGB
), nicht ausdrücklich geregelt. Ob ggf. die steuerrechtlichen Voraussetzungen einen solchen Anspruch begründen könnten kann ich allein anhand Ihrer Angaben nicht entnehmen. Im Übrigen würde eine weitergehende Befassung mit dem insoweit relevanten § 14 UStG
auch den Rahmen Ihrer Anfrage sprengen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Boris Barzantny, Rechtsanwalt
19. November 2013
|
18:27
Antwort
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