Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nach Ihren Angaben erfüllen die Herren die Voraussetzungen von § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II
. Da sie Arbeitnehmer bzw. selbständig sind, sind sie auch nicht gem. § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II
von Leistungen ausgeschlossen.
Sie hätten daher ab dem ersten Tag der Beschäftigung/Selbständigkeit Anspruch auf aufstockendes Arbeitslosengeld 2 (Alg 2) gehabt. Erforderlich ist jedoch, einen Antrag
auf Alg 2 zu stellen. Leistungen werden dann rückwirkend ab dem 1. des Antragsmonats gewährt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Jürgen Vasel, Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Vasel,
vielen Dank für Ihre Antwort. Ich hätte eine kurze Nachfrage.
Bitte beantworten Sie mir noch die letzte gestellte Frage, wie lange der Anspruch besteht.
Kann zeitlich unbegrenzt die aufstockende Leistung beansprucht werden oder ist das bei Ausländern (besonders bei dem Bulgarier, weil sein Land das Europäische Fürsorgeabkommen ja nicht unterzeichnet hat (keine neue Frage, nur am Rande)) zeitlich begrenzt?
Freundliche Grüße
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
der Anspruch besteht grundsätzlich unbefristet. Zu beachten ist allerdings, daß Leistungsempfänger nach dem SGB II verpflichtet sind, aktiv alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit auszuschöpfen (§ 2 SGB II
).
Werden entsprechende Angebote und/oder Auflagen der Arbeitsvermittlung nicht wahrgenommen bzw. eingehalten (Eingliederungsvereinbarung, Arbeitsangebote, Integrations- und Sprachkurse etc.), dann können die Leistungen reduziert bzw. sogar ganz gestrichen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt