Sehr geehrte Ratsuchende,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage summarisch wie folgt:
Grundsätzlich erfolgt bei einer Rückabwicklung nach Rücktritt die Erfüllung Zug-um-Zug. Dies ist auch so in § 348 BGB
ausdrücklich geregelt.
Ein Zurückbehaltungsrecht wird dem Käufer daher nicht zustehen.
Andererseits sollten Sie aber auch bedenken, dass der ursprüngliche Fehler auf Ihrer Seite lag.
Sofern Sie nicht ernsthafte Bedenken haben, dass der Käufer Ihnen das Handy nach Rückzahlung des Kaufpreises vorenthalten wird, sollten Sie, um weiteren "Ärger" zu vermeiden, auch wenn Sie nicht dazu verpflichtet sind, vielleicht besser in Vorleistung treten, zumal Sie angesprochen haben, dass der Käufer "Betrug vermutet". Auch wenn nach Ihrer Schilderung ein Betrug nicht ersichtlich ist, so wäre eine eventuelle Anzeige durch den Käufer dennoch ggf. mit Unannehmlichkeiten für Sie verbunden.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Keller
Rechtsanwalt
Hallo,
danke für die Antwort. Ich habe Bedenken, dass die Rückzahlung auf sich warten lassen wird, aufgrund des bisherigen Verhaltens des Käufers. Auf die Möglichkeit einer Fristsetzung durch mich sind Sie leider nicht eingegangen.
mfg
Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Mit einer Fristsetzung dürften Sie keinen Erfolg haben. Nimmt der Käufer Sie aus Gewährleistung in Anspruch, wovon ich vorliegend ausgehe(sofern Sie diese nicht ausgeschlossen hatten), können Sie die Gewährleistungsfrist nicht mit einer Fristsetzung Ihrerseits ausser Kraft setzen und anschließend eine Regulierung ablehnen.
Selbst wenn die Gewährleistung aber ausgeschlossen worden wäre, kann der Käufer, nach Ihrer Schilderung, den Vertrag innerhalb eines Jahres wegen Täuschung anfechten. Auch diese Frist ist zu berücksichtigen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Keller
Rechtsanwalt