Unabsichtliche falsche Angabe in der Überschrift

12. April 2007 12:48 |
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Internetauktionen


Hallo,
folgender Sachverhalt:
Ich habe als Privatverkauf ein neues Handy aus einer Vertragsverlängerung verkauft. In der Überschrift habe ich vermerkt - ohne simlock. Ich muss gestehen, dass ich nicht mal wusste, was simlock ist und es war dumm von mir, das dann reinzuschreiben. Das Handy wurde verkauft und der Käufer kann es jetzt nicht nutzen, weil er statt T-Mobile Base benutzt.
Ich habe dem Käufer mehrfach angeboten, das Handy zurückzuschicken und den Kaufpreis zu erstatten. Der Käufer besteht darauf, dass ich ihm zuerst den Kaufpreis erstatte, weil er Betrug vermutet, wieso wissen die Götter. Dazu bin ich aber nicht bereit. Ich will eine Zug-um-Zug-Abwicklung, also erst die Ware zurück und dann das Geld (ich kenne es selber gar nicht anders).
Die Geschichte zieht sich jetzt schon fast 4 Wochen hin, ohne Aussicht auf Einigung. Kann ich dem Käufer eine endgültige Frist zur Rücksendung stellen (per Einschreiben)? Das Handy verliert ja täglich an Wert und ich will nicht ewig warten. Wie sieht die juristische Lage aus? Kann ich das verlangen?

Sehr geehrte Ratsuchende,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage summarisch wie folgt:

Grundsätzlich erfolgt bei einer Rückabwicklung nach Rücktritt die Erfüllung Zug-um-Zug. Dies ist auch so in § 348 BGB ausdrücklich geregelt.

Ein Zurückbehaltungsrecht wird dem Käufer daher nicht zustehen.

Andererseits sollten Sie aber auch bedenken, dass der ursprüngliche Fehler auf Ihrer Seite lag.

Sofern Sie nicht ernsthafte Bedenken haben, dass der Käufer Ihnen das Handy nach Rückzahlung des Kaufpreises vorenthalten wird, sollten Sie, um weiteren "Ärger" zu vermeiden, auch wenn Sie nicht dazu verpflichtet sind, vielleicht besser in Vorleistung treten, zumal Sie angesprochen haben, dass der Käufer "Betrug vermutet". Auch wenn nach Ihrer Schilderung ein Betrug nicht ersichtlich ist, so wäre eine eventuelle Anzeige durch den Käufer dennoch ggf. mit Unannehmlichkeiten für Sie verbunden.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Keller
Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 12. April 2007 | 14:39

Hallo,
danke für die Antwort. Ich habe Bedenken, dass die Rückzahlung auf sich warten lassen wird, aufgrund des bisherigen Verhaltens des Käufers. Auf die Möglichkeit einer Fristsetzung durch mich sind Sie leider nicht eingegangen.
mfg

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 12. April 2007 | 15:02

Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:

Mit einer Fristsetzung dürften Sie keinen Erfolg haben. Nimmt der Käufer Sie aus Gewährleistung in Anspruch, wovon ich vorliegend ausgehe(sofern Sie diese nicht ausgeschlossen hatten), können Sie die Gewährleistungsfrist nicht mit einer Fristsetzung Ihrerseits ausser Kraft setzen und anschließend eine Regulierung ablehnen.

Selbst wenn die Gewährleistung aber ausgeschlossen worden wäre, kann der Käufer, nach Ihrer Schilderung, den Vertrag innerhalb eines Jahres wegen Täuschung anfechten. Auch diese Frist ist zu berücksichtigen.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Keller
Rechtsanwalt

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