Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
I. Der Käufer kann zunächst nur Nacherfüllung verlangen, nicht aber sofort Rückgabe der Kaufsache gegen Geld.
II. Der Käufer kann aber im Rahmen der Nacherfüllung bestimmen, ob er die Mängelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache fordern will.
Der Verkäufer kann dagegen das konkrete Begehren des Käufers (also z.B. Lieferung einer neuen Sache) verweigern, wenn es nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und stattdessen die andere Form der Nacherfüllung vornehmen (im Beispiel also nur „Reparatur“).
In Ihrem Fall ist daher wegen des länger zurückliegenden Kaufdatums Ihre Angebot an den Käufer, die Sache zu reparieren, absolut „in Ordnung“.
Auf eine sofortige Rückabwicklung des Laufs brauchen Sie sich nicht einzulassen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan André Schmidt, LL.M.
Rechtsanwalt
Rücknahme von Ware nach 1 1/2 Jahren
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Kaufrecht
Hallo, ich hab vor 1 1/2 Jahren ein E-Gitarrenset verkauft (besitze ein Musikfachgeschäft). Jetzt möchte die Kundin die Ware nicht mehr mit der Begründung, sie wäre schon immer nicht besonders gut gegangen (nur weiß sie nicht, ob´s an der Gitarre oder dem Verstärker liegt).
Ich hab ihr gesagt, dass ich das jeweils kaputte Teil reparieren lassen würde (2 Jahre Garantie), jedoch beide Teile sicher nicht zurücknehmen werde und ihr den komplett bezahlten Betrag von damals wieder aushändige.
Ist das richtig - oder muss ich die Ware zurück nehmen (wobei sicher nur eines der beiden Teile einen kleinen Defekt hat) und ihr den kompletten Betrag von damals zurückgeben?
Vielen herzlichen Dank im voraus für Ihre Antwort.
Käufer Käufer Garantie Defekt Nacherfüllung
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