Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste rechtliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen. Ihre Fragen beantworte ich hinsichtlich Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes folgendermaßen:
Auch wenn es nicht erkennbar in § 802 c ZPO
explizit erwähnt ist, erfasst §802 c ZPO
Konten so genannter Kontoverleiher. Ferner geht die Rechtsprechung davon aus, dass der Schuldner im Rahmen der Abgabe der Vermögensauskunft unter Nr. 14 des amtlichen Vordrucks des Vermögensverzeichnisses alle Konten angeben muss, über die er verfügt. Hierbei reicht eine Vollmacht aus. Der Schuldner ist verpflichtet, auch Auskunft über die Benutzung eines fremden Kontos zu geben LGBonn DGVZ 00, 119; LG Nürnberg-Fürth JurBüro 00, 328. Dabei ist zunächst unerheblich, ob Sie gerade in dem Zeitpunkt der Abgabe der e. V. einen Anspruch auf Auszahlung etwaigen Guthabens aus diesem Konto haben, weil auch etwaige künftige Ansprüche von der Vermögensauskunft erfasst werden.
Auf einem anderen Blatt steht, inwieweit das Konto eines Dritten (z. B. Ihrer Exfrau) tatsächlich gepfändet werden könnte. Das könnte sicherlich im Rahmen einer Beauftragung, bei der auch Dokumente, wie die Vollmacht hochgeladen werden können, durch einen Kollegen überprüft werden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.
Über eine positive Bewertung freue ich mich.
Widerspruch zwischen Gesetz und Formular zur Abgabe der Vermögensauskunft
7. November 2013 12:28 |
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Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung
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Rechtsanwältin Dr. Christina Koch
Es geht um ein Konto meiner Exfrau, auf dem ich eine Vollmacht habe, zum Beispiel um Sachen überweisen zu können, die unsere gemeinsamen Kinder betreffen oder um zum Beispiel meine Verbindlichkeiten bei Frag-einen-Anwalt.de zu begleichen.
Im "Merkblatt für Schuldner im Verfahren zur Abgabe der Vermögensauskunft" heißt es: "Zu Nr. 14: Auch sind Konten Dritter aufzuführen, die mitbenutzt werden können." § 802c ZPO
kennt sowas aber nicht.
Muss ich bei Abgabe der Vermögensauskunft das Konto mitsamt Adresse der Exfrau angegeben, obwohl ich zum Zeitpunkt der Abgabe der Vermögensauskunft keinerlei Forderungen gegen die Exfrau habe und auf dem Konto kein Geld von mir ist? Wenn ja warum!
Trifft nicht Ihr Problem?
Weitere Antworten zum Thema:
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FRAGESTELLER 5. Oktober 2025
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