Sehr geehrte Damen und Herren,
ich möchte Ihre Anfrage wie folgt beantworten:
Die Berechnung der Mieterhöhung bei Modernisierungskosten bestimmt sich nach den §§ 559 ff BGB
. Danach dürfen keine evtl. Geldentwertungen umgelegt werden und erst recht keine Mehrwertsteuer auf solche Berechnungen. Es dürfen nur Modernisierungskosten abzgl. von Erhaltungskosten (§ 559 Abs. 2 BGB
) und Fördermitteln (§ 559 a BGB
) umgelegt werden.
Eine Erhöhung im Zusammenhang mit einer Geldentwertung bzw. Inflation ist durch die Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete gem. §§ 558 ff BGB
möglich, sofern die dortigen Voraussetzungen möglich sind.
Ich hoffe meine Antwort genügt Ihnen für eine erste Orientierung im Rahmen der Erstberatung und ich darf darauf hinweisen, dass meine Ausführungen auf Ihrer Sachverhaltsdarstellung beruhen.
Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats. Eine Mandatsausführung kann unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen und eine Informationsweiterleitung erfolgt dann per E-Mail, Post etc..
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
Betriebswirtin (HWK)
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Antwort
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