Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Eine Abtretung von „allen Rechten und Pflichten" an ein anderes Unternehmen ist ohne Ihre Zustimmung nicht zulässig.
Ihre zweite Frage ist mit den vorliegenden Informationen leider nicht ganz so einfach zu beantworten.
Sie bezeichnen den mit der Firma XY geschlossenen Vertrag als Werklieferungsvertrag. Auf einen solchen findet grundsätzlich Kaufrecht Anwendung (§ 651 BGB
). Nach Kaufrecht hätten Sie (noch) kein Rücktritts- oder Kündigungsrecht.
Wenn allerdings nicht vertretbare Sachen geliefert werden sollen (also z. B. Maß- und Spezialanfertigungen) gelten einige Vorschriften über den Werkvertrag entsprechend, unter anderem auch das Kündigungsrecht des § 649 BGB
. Sie können wirksam kündigen, müssen aber damit rechnen, der Firma XY mindestens 5 % der Nettoauftragssumme zahlen zu müssen (§ 649 Satz 3 BGB
).
Werkvertragsrecht gilt außerdem (und damit das vorgeschilderte Kündigungsrecht), wenn gerade der Einbau der Fenster den Schwerpunkt der vertraglichen Verpflichtungen der Firma XY bildet.
Wenn es sich also bei den Fenstern nicht um Maßanfertigungen handeln sollte und der Einbau als Nebenleistung anzusehen ist, bleiben Sie an den Vertrag mit Firma XY vorerst gebunden.
Wenn die Fenster maßangefertigt werden sollten und/oder der Einbau den Schwerpunkt des Vertrages ausmachte, ist Ihre Kündigung wirksam. Sie müssen allerdings noch einen Teil der vereinbarten Vergütung zahlen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Jürgen Vasel, Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Vasel,
vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort. Aber leider ist mir noch nicht ganz klar, was das zu bedeuten hat. Die Firma, bei welcher ich die Fenster bestellt habe, hat alle Rechten und Pflichten an eine mir bis zu diesem Zeitpunkt absolut unbekannte Vertriebsfirma abgetreten.
Welche Ansprüche kann die Firma noch geltend machen, und was kann mich von der Vertriebsfirma oder Vertriebsbüro wie die sich nennen erwarten?
Es wurde ja bislang keinerlei Leistung erbracht.
Vielen Dank für Ihre Auskunft
mit den besten Grüßen
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
die Abtretung ist unwirksam, wenn nicht in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB, „Kleingedrucktes") der Firma XY eine solche Abtretung zugelassen wird. Selbst dann müßte jedoch in den AGB entweder die Abtretungsempfängerin Vertriebsbüro xy mit Name und Anschrift genau bezeichnet oder Ihnen ein Sonderkündigungsrecht eingeräumt worden sein. Sie sollten die Vertragsbedingungen untersuchen, ob dort entsprechende Klauseln enthalten sind.
Das weitere Vorgehen hängt also von folgenden Faktoren ab:
– Welche Bestimmungen enthalten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma XY über die Vertragsübertragung („Abtretung von allen Rechten und Pflichten")?
– Handelt es sich um einen Werkvertrag, einen Werklieferungsvertrag, auf den Werkvertragsrecht oder einen Werklieferungsvertrag, auf den Kaufrecht anzuwenden ist? Dies hängt von den in meiner Antwort ausgeführten Einzelfragen ab (Schwerpunkt der vertraglichen Vereinbarung, Maßanfertigung oder Standardware).
Im ungünstigsten Fall wären Sie an den Vertrag gebunden und müßten die Vertriebsfirma xy als neuen Vertragspartner akzeptieren.
Ob dies so ist, kann jedoch erst nach genauer Prüfung der vertraglichen Vereinbarungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen beantwortet werden. Mit dieser Prüfung sollten Sie einen Anwalt beauftragen. Ich stehe insofern gern zur Verfügung. Kontaktieren Sie mich ggf. unter anwalt@ra-vasel.de!
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt