Schwangerschaft und Zweitjob am Wochenende

17. September 2013 14:46 |
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Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Michael Wundke

Ich bin im Gesundheitswesen tätig (Hauptjob (AB) und habe ebenso im Gesundheitswesen einen Nebenjob (XY) den ich Sonntags 14-tägig ausübe

Jetzt bin ich schwanger und habe von dem Betriebsarzt des Nebenjobs (XY) eine Gefährdungsbeurteilung erhalten. Zu hohe Ansteckungsgefahr, zu viele immunsuppresive und infektiöse Patienten. Darüberhinaus erlaubt das Mutterschutzgesetz Arbeiten an Sonn- und Feiertagen zusätzlich eh nicht.

der Arbeitgeber XY fordert nun, dass ich wochentags mir zugeteilte Arbeiten in der Verwaltung z.B (ohne Akutpatientenkontakt) verrichte.
wochentags bin ich aber mit meinem Hauptjob AB beschäftigt, bei dem es weit weniger Ansteckungsgefahr gibt.

in meinem Arbeitsvertrag XY steht:
Die Einstellung erfolgt als Teilzeitkraft mit einem Beschäftigungsumfang von 10 Prozent der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit

am Ende des Arbeitsvertrags unter SONSTIGE VEREINBARUNGEN steht geschrieben:
"Die Arbeitszeit ist an Sonn- und Feiertagen zu erbringen"

1) Muss ich diese Forderung des Arbeitgebers XY nachgehen und andere mir zugeteilte Aufgaben in der Verwaltung verrichten?

2.) da die Forderung des Arbeitgebers XY mit meinem Hauptarbeitszeiten AB kollidiert, werde ich diese nicht so einfach erfüllen können. Wie ist dazu die rechtliche Lage? Kann ich gekündigt werden?
(Info: Arbeitgeber XY weiß Bescheid dass Job XY Nebenjob ist und ich hauptberuflich in Tätigkeit AB bin)








Sehr geehrte Ratsuchende,

nach den von Ihnen geschilderten Umständen kann Arbeitgeber XY von Ihnen nicht verlangen, nunmehr in Kollision mit der Hauptarbeitsverpflichtung wochentags statt am Wochenende tätig zu werden.

Dieses ergibt sich bereits aus dem zitierten Arbeitsvertrag. Danach ist die Arbeitszeit definiert für Sonnabend und Sonntag. Daran muss sich der Arbeitgeber XY festhalten lassen. Er kann insbesondere nicht einseitig über sein Direktionsrecht die Lage der Arbeitszeit generell verändern. Vielmehr wäre eine einvernehmliche Änderung des Arbeitsvertrages oder aber, wenn Sie dazu verständlicher Weise nicht bereit sind, eine Änderungskündigung Ihres Arbeitsverhältnisses durch XY erfoderlich. Gegen diese Änderungskündigung könnten Sie sich dann über das Arbeitsgericht zur Wehr setzen.

Ich empfehle daher, dem Hauptberuf in jedem Fall Vorrang zu geben und den Forderungen von XY nicht nachzugeben. Ein Angebot zur Güte könnte allenfalls die Zuweisung eines ungefährlichen Arbeitsplatzes am Wochenende sein.

Mit freundlichen Grüßen

Wundke
Rechtsanwalt

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