Sehr geehrte Ratsuchende,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Als geschäftsführender Gesellschafter sind Sie selbstverständlich nicht „vogelfrei", auch wenn Sie regelmäßig nicht den für normale Arbeitnehmer geltenden Schutzvorschriften unterliegen.
Ihre Rechte (und Pflichten) ergeben sich in erster Linie aus dem Anstellungsvertrag/ Geschäftsführervertrag und dem Gesellschaftsvertrag. Die Geschäftsführungsbefugnis umfasst dabei grundsätzlich alle zur Verfolgung des Gesellschaftszwecks erforderlichen gewöhnlichen Maßnahmen, also sämtlichen tatsächlichen und rechtlichen Handlungen, die der gewöhnliche Betrieb des Gewerbes der Gesellschaft mit sich bringt.
Die Befugnisse eines Geschäftsführers können aber vertraglich eingeschränkt werden. Diesbezüglich wäre in Ihrem Fall zunächst zu prüfen, inwieweit dem „Hauptgeschäftsführer" vertraglich überhaupt das Recht eingeräumt wurde, Entscheidungen über Ihren Kopf hinweg alleine zu fällen. Auch sollte geprüft werden, ob Ihnen tatsächlich das Recht, Einstellungen und Kündigungen vorzunehmen, wirksam entzogen werden konnte.
Nicht zuletzt ergibt sich zumindest als Nebenpflicht aus dem Anstellungsvertrag mit der Gesellschaft, dass Ihnen die Durchführung Ihrer Geschäftsführertätigkeit auch tatsächlich ermöglicht werden muss. Insofern muss dann ggf. auch auf Mitarbeiter, die Ihre berechtigten Anweisungen ignorieren, entsprechend eingewirkt werden, z.B. durch Ermahnungen und Abmahnungen.
Als erster Schritt sollten daher Anstellungsvertrag und Gesellschaftsvertrag in Hinblick auf Ihre Geschäftsführungsbefugnisse überprüft werden und unter Hinzuziehung der konkreten Regelungen erneut das Gespräch mit dem „Hauptgeschäftsführer" gesucht werden. Denn ich gehe davon aus, dass der Alleingang des Seniors nicht von den vertraglichen Vereinbarungen gedeckt ist.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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