Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
aufgrund des von Ihnen dargelegten Sachverhaltes und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Anfrage im Rahmen einer Erstberatung wie folgt:
Zunächst rate ich Ihnen, ungeachtet der folgenden Antwort, die Kosten des voraussichtlichen Stromverbrauchs auch beim neuen Versorger durch angemessene Vorauszahlungen abdecken zu können, um Nachforderungen in dieser Größenordnung zukünftig zu vermeiden.
Ist die Höhe der Nachforderungen für 2005 und 2006 gerechtfertigt, werden Sie nicht umher kommen, den Betrag zu zahlen. RWE ist dabei nicht verpflichtet, eine Ratenzahlung zu akzeptieren. Leider weigern sich Energieversorger, kleinere Ratenzahlungen anzunehmen. Sie sollten dennoch weiterhin den Kontakt suchen und Ratenzahlungen leisten bzw. die Forderung durch Zahlungen mindern, auch wenn keine Ratenzahlung vereinbart werden konnte. Ansonsten ist RWE berechtigt, die Forderung zwangsweise durchzusetzen, wobei Sie die Kosten dieser Rechtsverfolgung zu bezahlen haben. Die Forderung würde sich damit noch erheblich erhöhen. Bei dem Betrag sollten Sie allerdings gegen Kosten der Rechtsverfolgung, die außergerichtlich einen Betrag von ~ 460,00 € zzgl. MWSt. übersteigen, vorgehen, da diese Summe bei Beauftragung eines Rechtsanwalts anfallen würde und auch Inkassounternehmen keine exorbitant hohen Rechnungen für den Forderungseinzug stellen dürfen.
RWE darf Ihnen bei Nichtzahlung der Stromrechnung den Strom sperren.
Vorliegend schildern Sie aber, dass Sie den Stromanbieter gewechselt haben. Da Sie dann keinen Strom mehr von RWE beziehen, könnte RWE den Strom auch nicht abstellen. Eine „Stromsperrung“ durch RWE kann sich auch nicht auf dieses Vertragsverhältnis mit dem neuen Anbieter auswirken. Vielmehr ist der neue Anbieter verpflichtet, Sie gegen entsprechende Zahlungen mit Strom zu versorgen. Entscheidend ist dabei aber nicht, dass RWE Ihnen eine Kündigungsbestätigung zugesandt hat, sondern, ob tatsächlich ein Vertrag mit einem anderen Energieversorgungsunternehmen zustande gekommen ist.
Im Übrigen darf ich Sie auf die Möglichkeit hinweisen, dass gegen eine Stromsperrung mittels einstweiliger Verfügung vor dem Gericht vorgegangen werden kann, sollte die Sperrung eine unbillige Härte zur Folge habe. Diese kann insbesondere dann vorliegen, wenn Kleinkinder in den Wintermonaten betroffen wären. Handelt es sich dagegen vorliegend um einen gewerblichen Stromverbrauch, wird Ihnen nur der erneute Wechsel zu einem anderen Anbieter bleiben.
Hinsichtlich der rückständigen Stromforderungen sollten Sie ungeachtet dessen unbedingt erneut Kontakt mit RWE aufnehmen, um die Kosten nicht weiter ansteigen zu lassen.
Ich hoffe, dass Ihre Fragen in meinen Ausführungen zufrieden stellend beantwortet wurden und Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben werden konnte.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen
Martin P. Freisler
- Rechtsanwalt -
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Antwort
vonRechtsanwalt Martin P. Freisler
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Rechtsanwalt Martin P. Freisler
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Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,vielen dank für Ihre schnelle Antwort.Die Abschlagsbeträge bei dem neuen Lieferanten sind ebenso hoch wie zuvor beim alten Versorger.,wodurch Nachforderungen in dieser Höhe wohl auszuschließen sind.Dennoch noch eine Frage:Das RWE hat die Kündigung bestätigt und der neue Versorger seine Lieferung zum 1.2.07 ebenfalls schriftlich bestätigt und der Absclagsbetrag wurde abgebucht.Kann ich hier wirklich sicher sein,das RWE nicht sperren darf?Danke.
Wie ausgeführt, kann Ihnen nur von demjenigen Elektrizitätsversorgungsunternehmen der Stromanschluss gesperrt werden, von dem Sie den Strom beziehen und ein Sperrgrund vorliegt.
Da Sie schildern, dass Sie derzeit von RWE keinen Strom geliefert bekommen, sondern von einem anderen Unternehmen, kann RWE Ihnen auch nicht den Anschluss sperren und damit verhindern, dass Ihnen das andere Unternehmen den Strom liefert. Da Sie einen Versorgungsvertrag mit einem anderen Unternehmen abgeschlossen haben, ist das andere Unternehmen vielmehr verpflichtet, Ihren Elektrizitätsbedarf gegen entsprechendes Entgelt zu befriedigen.
Mit freundlichen Grüßen
Martin P. Freisler
Rechtsanwalt
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