Sehr geehrter Ratsuchender,
1.
Der Anspruch von Yello Strom auf die Zahlung des Entgelts für die Stromlieferung, die Netznutzung sowie die gesetzliche Strom- und Mehrwertsteuer unterliegt gemäß § 195
BGB
einer Verjährungsfrist von drei Jahren. Allerdings beginnt der Lauf der Verjährung gemäß § 199
Abs. 1 BGB erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat.
Da in Ihrem Fall aber erst aufgrund Ihres letzten Ableseprotokolls der tatsächliche, höhere Verbrauch der vergangenen Jahre offenbar wurde, ist dementsprechend noch keine Verjährung eingetreten.
2.
Es ist zwar durchaus ein Mitverschulden des Stromanbieters an dem vorliegenden Missverständnis darin zu erkennen, dass er Ihnen keine geeigneten Ableseformulare hat zukommen lassen. Dies ändert aber nichts daran, dass Sie vertragsgemäß Zahlungen in der Höhe zu leisten haben, die dem erfassten Verbrauch entsprechen.
3.
Auch die Abbuchung der Rückstände dürfte hier rechtlich nicht zu beanstanden sein.
Vermutlich haben Sie nämlich eine Einzugsermächtigung erteilt, aufgrund derer die fälligen Beträge per Lastschriftverfahren von Ihrem Konto abgebucht werden dürfen. Diese umfasst dann auch die noch offenen Forderungen.
4.
Nach der geschilderten Sachlage bleibt Ihnen daher, wenn Sie der Abbuchung widersprechen, nur die Möglichkeit, mit Yello Strom eine Ratenzahlungsvereinbarung zu treffen, falls Sie den geschuldeten Betrag nicht auf einmal bezahlen können.
Leider kann ich Ihnen keine für Sie günstigere Auskunft geben, hoffe aber, Ihnen wenigstens Klarheit verschafft zu haben.
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt