Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Für die Rückübertragung fällt ebenfalls Grunderwerbssteuer an. Der Steuersatz für die Grunderwerbsteuer für Rechtsvorgänge beträgt je nach Bundesland x % der Gegenleistung (u.a. Kaufpreis, Übernahme von Belastungen, Gewährung von Wohn-/ Nutzungsrechten), also hier der vereinbarte Kaufpreis, gleichgültig oder nicht, in Höhe von 193.340€. Je nachdem in welchem Bundesland variiert der Steuersatz. Ist die Immobilie in Berlin belegen, fällt z.b. in Berlin derzeit 5 % Grunderwerbssteuer an.
Auf dieser Grundlage werden auch die Nebenkosten wie Notar und Grundbuchamt festgesetzt.
Eine Schenkung oder gemischte Schenkung liegt immer dann vor, wenn die Gegenleistung nicht dem Wert der Immobilie bzw. des Grundstücks entspricht. Falls Sie also Belastungen übernehmen oder einen gestundeten Kaufpreis bezahlen, der zb durch ein etwaiges zinsloses Darlehen abgesichert ist, könnten Sie durchaus den Anfall von Schenkungssteuer. Hier sollte aber unbedingt nochmals eine Beratung vor Ort in Anspruch genommen werden, der den Überlassungsvertrag dahingehend prüft.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Patrick Hermes, Rechtsanwalt
Hallo,
ich habe noch eine Nachfrage: die Immobilie ist abbezahlt und durch keine Hypotheken o. ä. belastet. Ich verstehe Ihre Ausführungen im 2. Satz im letzten Absatz nicht: falls Sie also Belastungen .... könnten Sie durchaus den Anfall von Schenkungssteuer. ? Da keine Belastungen zu übernehmen sind, müßte ich wohl als Schenkungssteuer 30% vom Kaufpreis zahlen?
Vielen Dank für Ihre Antwort.
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