Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich sind Ihre Ausführungen richtig. Allerdings ist hier keine Pfändung gegeben. Vielmehr ist nur eine Aufrechnung geben. Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wurde nach Ihrer Sachverhaltsschilderung nicht erlassen. Vielmehr ist hier nur eine Aufrechnung gegeben. Gemäß § 394 BGB
ist eine Aufrechnung hinsichtlich des unpfändbaren Einkommens unwirksam. Somit haben Sie Anspruch auf Auszahlung Ihres gesamten unpfändbaren Einkommens.
Für eine erweiterte Pfändung nach § 850d ZPO
bedarf es eines Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Gegen diesen Beschluss ist die Erinnerung statthaft. Sollte doch ein solcher Beschluss gegeben sein, so bitte ich Sie, mir dies mittels der Nachfragefunktion mitzuteilen.
Sollten Sie eine weitere Unterstützung von mir wünschen, können Sie mich gerne beauftragen.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen. Diese Beantwortung Ihrer Frage kann nicht eine individuelle Beratung ersetzten. Selbstverständlich können Sie sich für weitere Fragen, Beratungen und Vertretungen an mich wenden.
Dass nicht gepfändet, sondern aufgerechnet wird, ist klar.
Muss mir der Arbeitgeber (als B), der in dem Fall eben auch Gläubiger ist (als U), mir einfach so glauben dass ich Unterhalt zahle, wäre er verpflichtet von mir einen Nachweis zu fordern oder müsste ich den Nachweis unaufgefordert vorlegen?
Und eine Frage, die Sie mit einem Wort beantworten können: Welcher Gerichtstyp wäre im Rahmen einer Klage zuständig? Amtsgericht weil normale Forderung, Arbeitsgericht weil gegen Arbeitgeber, Familiengericht weil Unterhaltssache, Verwaltungsgericht weil gegen Behörde oder ...?
Die Aufrechnung ist nur soweit möglich, wie eine gewöhnliche Pfändung möglich wäre, § 850c ZPO
. Es ist hierbei sinnvoll, Ihre Unterhaltspflichten gegenüber Ihrem Arbeitgeber anzugeben. Die Unterhaltspflicht können Sie z.B durch die Vorlage von Unterhaltstitel nachweisen. Hierbei sind Sie nachweispflichtig.
Die Frage nach dem zuständigen Gericht ist nicht einfach hier zu beantworten. In Betracht kommen das Arbeitsgericht und das Verwaltungsgericht. Ist Ihr Vertrag öffentlich-rechtlicher Natur, so ist das Verwaltungsgericht zuständig. Ist Ihr Vertrag zivilrechtlicher Natur, so ist das Arbeitsgericht zuständig. Haben Sie bei einem falschen Gericht die Klage erhoben, so verweist es das Verfahren an das zuständige Gericht, § 17a Abs. 2 GVG
.
Hinsichtlich einer Beschwerde gegen ein Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wäre das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht ausschließlich zuständig.
Ich hoffe, dass ich alle Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantworten konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Scharrer, LL.M.
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