Nicht Räumung einer Wohnung trotz unterschriebenen Mietaufhebungsvertrag. HILFE!

| 2. August 2013 12:55 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Marc N. Wandt

Nach der Zwangsversteigerung unseres gemieteten Hauses, haben uns die neuen Eigentümer wegen Eigenbedarf zum 01.08 gekündigt. Der Kündigung haben wir (Familie mit 5 minderjährigen Kindern) widersprochen. In Folge von Zeitgewinn jedoch wahrscheinlich einen riesen Fehler gemacht . Wir haben einen Mietaufhebungsvertrag zum 31.10.13 unterschrieben in dem der Vermieter sich verpflichtet uns die Umzugskosten, Maklergebühren, Kaution in Höhe von Insgesamt 3000,- zu übernehmen, jeden Monat den wir früher ausziehen zahlt der Vermieter zusätzlich 300,- pro Monat. Wir als Mieter haben uns verpflichtet. das Haus zum 31.10.13 zu räumen und auf die Geltendmachung von Räumungsschutz, auch im Falle eines gerichtlichen Räumungsverfahrens zu verzichten.
Da wir in einer ländlichen Gegend wohnen gestaltet sich die Wohnungssuche viel schwerer als erwartet, die Objekte sind entweder zu klein, oder die Eigentümer möchten keine
Großfamilie. Jetzt bekommen wir natürlich Panik wie es weitergehen soll. Meine Frage:
kann der Vermieter uns auf Grund des Aufhebungsvertrag zwangsräumen oder muß er erst bei Gericht einen entsprechenden Termin erwirken. Wie sind Erfahrungsgemäß die Fristen
bis der Vermieter so einen Termin erwirken kann, können wir da gegen Einspruch erheben um gegebenenfalls weitere Zeit für eine Wohnungssuche zu haben, welche Zeit können wir erwirken?
Oder gibt es eine ganz andere Möglichkeit für uns, den Auszugstermin zu verlängern.
Bitten um Hilfe Familie mit 5 Kindern weiß nicht mehr weiter.

Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Frage, unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes und Ihres Einsatzes, nach dem Sie nur eine sehr kurze Erläuterung wünschen, wie folgt.

Der Vermieter kann Sie nicht aufgrund der Vereinbarung räumen, er müsste auch hier eine Räumungsklage betreiben, deren Dauer im Regelfall mit nicht unter 6 Monaten zu kalkulieren ist.

Allerdings müssen Sie damit rechnen, dass Ihnen die Kosten des Verfahrens auferlegt werden, da Sie sich grundsätzlich zur Räumung verpflichtet haben.

Vorzugswürdig sollten Sie versuchen, mit dem Vermieter eine gütliche Einigung zu finden, um sich erhebliche Kosten zu sparen.

Mit freundlichen Grüßen

Marc N. Wandt
Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 2. August 2013 | 15:26

Mit welchen ca. Kosten für das von Ihnen erwähnte verfahren sind zu rechnen? Für Ihre Antwort besten Dank im voraus.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 2. August 2013 | 16:09

Sehr geehrter Ratsuchender,

die Kosten des Rechtsstreits bemessen sich nach dem Streitwert. Dieser liegt bei einer Räumungsklage bei einer Jahresnettokaltmiete.

Da Sie diese nicht nannten, kann ich Ihnen keinen genauen Betrag nennen. Sie können indes die Kosten hier (http://www.prozesskostenrechner.de/) selber errechnen.

Beste Grüße,

Marc N. Wandt
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 4. August 2013 | 12:23

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