Zusammenveranlagung nach Versöhnungsversuch

8. März 2007 23:15 |
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Steuerrecht


Hallo zusammen,

Ich bin seit 12/2005 geschieden. Lt. Urteil sind wir seit 2004 getrennt. Im März 2005 gab es einen Versöhnungsversuch, der allerdings nach einigen gemeinsam verbrachten Tagen scheiterte. Aufgrund des Versöhnungsversuches haben wir für 2005 eine Zusammenveranlagung eingereicht. Mein Finanzamt reicht dieser Versöhnungsversuch nicht aus, mit der Begründung, dass die Dauer der Rückkehr in den gemeinsamen Haushalt eine besondere Bedeutung zukommt. Sie darf nach herrschender Auffassung nicht nur ganz kurzfristiger Natur sein, um sich von gelegentlichen Übernachtungen und mehrtägingen Besuchen nach aussen hin zu unterscheiden. Man beruft sich u.a. auf das Urteil des Finanzgerichtes Nürnberg vom 07.03.2005.
Mein Steuerberater sagt, dass ist Ermessensspielraum des jeweiligen Finanzamtes.
Im Internet ist immer von einem Tag als ausreichend zur Zusammenveranlagung die Rede.
Was soll ich tun?
Gibt es hier ein Grundsatzurteil?


Sehr geehrter Herr,

im Rahmen einer Erstberatung beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Voraussetzung für die Zusammenveranlgung ist, dass während Ihres Versöhnungsversuches tatsächlich eine Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft. Nach dem von Ihnen genannten Urteil des FG Nürnberg muss die gemeinsame Haushaltsführung mindestens einen Monat andauern (FG Nürnberg, 7.3.2005, Az. VI 160/2004, DStR 2005 S. 938). Die Dauer des Zusammenlebens bzw. eines letztlich gescheiterten Versöhnungsversuchs, die eine Zusammenveranlagung wieder rechtfertigt, ist in der Rechtsprechung streitig.

Nach dem Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 14.04.1988 (9 K 70/85, EFG 1988, 639) eröffnet ein siebenwöchiges Zusammenleben die Ehegattenveranlagung, nach Finanzgericht Münster (Urteil vom 22.03.1996 – 14 K 3008/94 E, EFG 1996, 921 ) reichen hierfür schon sechs Wochen aus und nach Finanzgericht Köln (Urteil vom 21.12.1993 – 2 K 4543/92 , EFG 1994, 771, durch den BFH mit Beschluss vom 26.08.1997 VI R 268/94 im Verfahren nach Artikel 1 Nr. 7 BFH-Entlassungsgesetz bestätigt, BFH/NV 1998, 163 ) ermöglicht bereits ein drei bis vierwöchiges erneutes Zusammenleben die Veranlagung nach § 26 ff EStG . Voraussetzung ist demnach also ein zumindest drei bis vierwöchiges erneutes Zusammenleben und nicht nur ein paar Tage.
Die 1 Tagesfrist bezieht sich auf folgenden anderen Sachverhalt: Grundsätzlich reicht bereits ein Zusammenleben an einem Tage im Veranlagungszeitraum für eine Zusammenveranlagung, so dass eine Heirat am 31. Dezember zur Zusammenveranlagung im abgelaufenen Jahr genügt. Es geht hier gerade nicht um einen Versöhnungsversuch, sondern um eine "erstmalige" Zusammenveranlagung.

Gegen die Ablehnung der Zusammenveranlagung können Sie gerichtliche Schritte einleiten. Hierfür stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ gerne zu Verfügung oder auch im Rahmen einer Mandatserteilung; am besten per mail: info@kanzlei-hermes.com.

Mit besten Grüßen

RA Hermes

Rückfrage vom Fragesteller 20. März 2007 | 21:02

Sehr geehrter Herr Hermes,

vielen Dank für ihre Antwort.Ich werde versuchen bei einem persönlichen Termin im zuständigen Finanzamt zusammen mit meiner vormaligen Frau die Gewichtung auf die Ernsthaftigkeit und den inneren Willen zum Versöhnungsversuches legen sowie die noch bestehende Wirtschaftsgemeinschaft während unserer Trennung anführen. Die Trennung sollte ja auch nur vorübergehend sein, deshalb wurden wichtige Entscheidungen wenn es um Finanzen oder Familie ging immer noch gemeinsam getroffen. Was halten sie davon?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 20. März 2007 | 22:45

Vielen Dank für die Nachfrage.
Ihre avisierte Vorgehensweise halte ich für durchaus praktikabel.

Mit besten Grüßen

RA Hermes

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