Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Mit Bewilligung der Rente entfällt nach § 50 SGB V
der Anspruch auf Krankengeld. Es findet in der Tat eine Verrechnung statt. Die Kasse erhält die Beträge, bis zur Höhe des Krankengeldes erstattet. War das Krankengeld höher, bleibt Ihnen dieser Teil erhalten. Sie müssten allerdings längst Nachricht erhalten haben, weil der Abgleich im Normalfall schneller geht. Sie sollten sich schriftlich an die Rentenversicherung wenden und anfragen, wann mit einer Auszahlung der Nachzahlung bzw. einer Nachricht über die Verrechnung gerechnet werden kann.
Ihre weitere Annahme ist auch zutreffend. Die Krankenkasse erhält aus der Rentennachzahlung zunächst das Brutto Krankengeld zurück, da die Beiträge von der Krankenkasse gezahlt wurden. Nach dem Ausgleich zwischen der Rentenversicherung und der Krankenversicherung erhalten Sie von der Krankenkasse die Beiträge zur Arbeitslosen- und Pflegeversicherung zurück, allerdings nicht die Rentenbeiträge.
Die Krankengeldzeit muss dann natürlich im neuen Rentenbescheid auch entsprechend berücksichtigt sein.
Eigentlich müsste in einem Fall wie Ihrem, alles "von selbst laufen".
Es macht wenig Sinn bei der Krankenkasse anzufragen, weil diese auch auf den neuen Bescheid der Rentenversicherung wartet. Sie sollten also bei der Rentenversicherung darauf drängen, dass die Sache nunmehr abschließend bearbeitet wird.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt
Rentennachzahlung - Erstattung Sozialversicherungsbeiträge, Verrechnung rechtmäßig?
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Sozialversicherungsrecht
Beantwortet von
Notar und Rechtsanwalt Oliver Wöhler
Zusammenfassung
Mit Bewilligung der Rente wegen voller Erwerbsminderung endet der Anspruch auf Krankengeld nach § 50 I SGB V.
Es kommt dann zur Erstattung bei der Krankenkasse durch die Rentenversicherung.
Mit Bewilligung der Rente wegen voller Erwerbsminderung endet der Anspruch auf Krankengeld nach § 50 I SGB V.
Es kommt dann zur Erstattung bei der Krankenkasse durch die Rentenversicherung.
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bekomme rückwirkend ab 01.08.2011 eine volle Erwerbsminderungsrente. Mein Bescheid ist aus 12/2012.
Nun heißt es, dass die errechnete Nachzahlung vorläufig nicht ausgezahlt wird. Ich denke mal, die Rente wird mit dem im vergangenen Zeitraum bezogenen Krankengeld verrechnet.
Ist das so korrekt? Müsste ich da nicht irgendwann mal einen Bescheid drüber bekommen? Ich warte jetzt schon fast 6-7 Monate ohne Benachrichtigung.
Des Weiteren habe ich gelesen, dass ich im Zeitraum, in dem Krankengeld gezahlt und jetzt nachträglich auch Rente bewilligt wurde, diverse Sozialversicherungsbeiträge (AV, PV …?) von meiner Krankenkasse erstattet bekommen kann.
Stimmt das? Falls ja, muss ich formlos einen Antrag stellen? Und, was hat dies für Konsequenzen?
Vielen Dank für Ihre Mühe.
Rente Rente Krankenkasse Krankengeld Antrag
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Schnell und verständlich beantwortet. Klasse, vielen Dank.
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