Gewerbebetrieb oder Liebhaberei?

2. Juli 2013 20:28 |
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Steuerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Patrick Hermes

Zusammenfassung

Einkünfteerzeilungsabsicht in Abgrenzung zur Liebhaberei

Guten Tag
Es geht um folgenden Sachverhalt:
Ich bin Vollzeit beschäftigt. Meine Ehegattin hat einen 400 Euro- Job als Tagesmutter. 2008 Hat meine Frau einen Gewerbetrieb angemeldet, u.a. Verkauf von handwerklichen und künstlerischen Artikeln. Dieser Betrieb hat bis jetzt nur Verluste erzielt zwischen 500.- und 1000 .- Euro jährlich.

Nun hat sich das Finanzamt gemeldet, das keine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt (Liebhaberei). Man müsse einen genaue Wirtschaftsplanung (Businessplan) für die Zukunft vorlegen etc…..
Nun meine Frage: Wie geht es weiter, wenn das Finanzamt keine Gewinnerzielungsabsicht mehr sieht?
- Muss man dann dieses Gewerbe abmelden?
- Wenn man das Gewerbe abmelden sollte, und trotzdem in Zukunft Nebeneinkünfte erzielt, wo muss man dies dann angeben, und wie wird das dann verrechnet:
Einkünfte werden verrechnet und Ausgaben nicht?

Und eine zweite Frage zum gleichen Thema: Ich verdiene mir mit der Betreuung von Homepages ein paar Euro zusätzlich. Dies habe ich in meiner Steuererklärung als Nebeneinkünfte angegeben. Kann ich die Kosten, die in Zusammenhang mit diesen Nebeneinkünften stehen auch zumindest teilweise absetzen?
Besten Dank.

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wenn das Finanzamt Liebhaberei feststellt, bedeutet dies, dass Sie keine Einkünfteerzielungsabsicht hatten, so dass rückwirkend die Verluste aberkannt werden (Die Einkommensteuerbescheide ergehen diesbezüglich unter Vorbehalt!!) und Sie bzw. Ihre Ehefrau auch zukünftig keine Verluste mehr steuerlich berücksichtigen lassen können. Aufgrund von etwaigen Änderungsbescheiden kann es zu Nachzahlung von Steuern kommen.
Unbedingt abmelden müssen Sie das Gewerbe nicht. Ab dem Zeitpunkt ab dem das Finanzamt fehlende Einkünfteerzielungsabsicht feststellt, sind alle Einkünfte, gleichgültig ob positiv oder negativ nicht mehr steuerbar und somit grundsätzlich nicht zu deklarieren.

Ausgaben, die das Gewerbe bzw. Nebeneinkunftsart Webseiteerstellung betreffen, können abgesetzt werden, wenn diese eindeutig dieser Einkunftsart zuordnenbar sind und nicht dem privaten Bereich betreffen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Patrick Hermes, Rechtsanwalt

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