Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Frage 1:
"Wer muss bei Zahlung eines Entgelts den Betroffenen sozialversicherungstechnisch anmelden, oder muss der Betroffene dieses selber machen?"
Bei Zahlung eines Entgelts hat der Arbeitgeber den Beschäftigten anzumelden.
Bei einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt von weniger als 450 € ist Ansprechpartner die Minijobzentrale.
Die Kontaktdaten finden Sie unter:
http://bit.ly/16Mpe76
Der Betroffene wäre lediglich dann selbst verpflichtet, wenn er auf selbstständiger Basis, etwa als Hausmeisterservice, tätig wird.
Frage 2:
"Wer muss den Betroffenen unfallversicherungstechnisch anmelden? Beziehungsweise wo muss dieser angemeldet werden?"
Sofern der Betroffene nicht auf selbstständiger Basis arbeitet, hat der Arbeitgeber ihn bei der zuständigen Berufsgenossenschaft anzumelden.
Das wäre im Falle eines Hausmeisters die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG).
Deren Kontaktdaten finden Sie unter:
http://bit.ly/1azjoLc
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Raphael Fork, Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Raphael Fork
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Rechtsanwalt Raphael Fork
Meine Frage wurde nicht beantwortet!
Ich möchte wissen wenn eine Tätigkeit durch einen Eigentümer einer WEG beispielsweise einmalig auf Zuruf der Verwaltung erfolgt, als dass er die Dachrinne des Hauses reparieren soll. Dafür bekommt er ein kleines Entgelt. Die Tätigkeit erfolgt ohne Weisungen etc.
Wer muss hier sozialabgabetechnisch oder unfallversicherungstechnisch den Betroffenen Eigentümer anmelden?
Es geht um eine "einmalige" Tätigkeit!
Nachfrage 1:
"Meine Frage wurde nicht beantwortet!"
es wurden sogar beide oben von Ihnen gestellten Fragen beantwortet.
Nachfrage 2:
"Wer muss hier sozialabgabetechnisch oder unfallversicherungstechnisch den Betroffenen Eigentümer anmelden?"
Aus dem hier nachträglich geschilderten Sachverhalt erfolgt keine andere Bertung als oben bereits genannt.
Pflichtig bleibt der "Arbeitgeber", also die Eigentümergemeinschaft, da ja in deren Auftrag eine Aufgabe der Gemeinschaft erledigt werden soll.
Einmalig gezahlte Entgelte sind grundsätzlich auch in allen Zweigen der Sozialversicherung beitrags- und meldepflichtig. Ansonsten wäre der "Schwarzarbeit" Tür und Tor geöffnet.
Hier könnte eine Sondermeldung nach Abgabegrund 91 ( http://bit.ly/13jTU2D ) greifen, sodass das gezahlte Entgelt nur in der Unfallversicherung betrragspflichtig wäre.
Dies ist - wie oben angeben - mit der Minijobzentrale vorab zu klären.