Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltschilderung sowie Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
Ihre Widerrufsbelehrung weist verschiedene Fehler auf, falls Sie diese auf der Plattform eBay verwenden möchten.
Zum einen belehrt diese falsch über die Widerrufsfrist. Dahingehend sollten Sie die zwei Wochen durch einen Monat ersetzen.
Zum anderen ist Ihre Widerrufsbelehrung hinsichtlich des Widerrufsbeginns falsch. Denn die Widerrufsfrist von einem Monat beginnt frühestens mit dem Erhalt der Ware sowie einer noch gesondert in Textform (z.B.: E-Mail, Fax, Brief) mitzuteilenden Widerrufsbelehrung.
Weiterhin darf ich Ihnen mitteilen, dass für Sie keine Verpflichtung besteht, einen Verbraucher bei einem eBay-Kauf über dessen Widerrufsrecht nochmals gesondert in Textform zu belehren. Allerdings hat es äußerst ungünstige Folgen für Sie, wenn sie den Verbraucher eben nicht nochmals in Textform nach Vertragsschluss über dessen Widerrufsrecht belehren. Denn in diesem Falle erlischt das Widerrufsrecht Ihres Kunden erst nach sechs Monaten nach Vertragsschluss.
Außerdem empfehle ich Ihnen dringend, lediglich eine Widerrufsbelehrung zu verwenden. Das von Ihnen beabsichtigte Aneinanderreihen von Widerrufsbelehrungen kann den Verbraucher irreführen. Dies könnte eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung zur Folge haben.
Im Übrigen beträgt die Widerrufsfrist bei eBay- Kaufverträgen nach überwiegender Rechtsprechung einen Monat, da der Verbraucher die Widerrufsbelehrung in Textform jeweils nach Vertragsschluss, dem Ersteigern, erhält.
Abschließend sei darauf hingewiesen, dass es sich bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen regelmäßig empfiehlt, einen Anwalt damit zu betrauen, die Abmahnung zu überprüfen. Insbesondere im Hinblick auf die lange Bindungswirkung einer unterzeichneten Unterlassungs- oder Verpflichtungserklärung, eine solche verjährt erst nach 30 Jahren, erscheint es angebracht, die Berechtigung einer Abmahnung zu überprüfen bzw. eine solche - falls möglich - abzuwehren.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick ermöglicht zu haben und stehe für Ergänzungen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie ggf. für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt
Fon 089/ 22843355
Fax 089/ 22843356
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Antwort
vonRechtsanwalt Martin Kämpf
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Sehr geehrter Herr Kämpf, vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Ich wurde im vergangenen Jahr wegen meiner Widerrufsbelehrung abgemahnt und hatte deshalb den Rechtsanwalt, der mich in dieser Angelegenheit vertrat,beauftragt, meine Widerrufsbelehrung zu überprüfen. Die von diesem Rechtsanwalt erstellte Form verwende ich jetzt(siehe Anlage). Jetzt wurde ich aufgrund dieser Widerrufsbelehrung wiederum abgemahnt. Daher habe ich nun betreffenden Anwalt gebeten, sich der Sache anzunehmen. Jetzt muß ich leider aufgrund Ihres Mails feststellen, daß ich wohl an den Falschen geraten bin. Leider habe ich bereits die Vollmacht für die Mandatsübernahme unterschrieben. Habe ich jetzt noch die Möglichkeit, den Anwalt zu wechseln? Ich würde Sie bitten, mir hier einen Rat zu geben, welche Verhaltensweise möglich ist.
Mit freundlichen Grüßen
xxxxxxxxxx
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage. Diese möchte ich wie folgt beantworten:
Ob und inwiefern Sie vor einem Jahr falsch beraten wurden, vermag ich an dieser Stelle nicht zu beurteilen.
Jedenfalls lässt sich ebenfalls mit guten Argumenten vertreten, dass auf der Plattform eBay in dem jeweiligen Angebotstext eine Widerrufsbelehrung unter Verwendung einer zweiwöchigen Frist ausreichend ist. Problematisch ist jedoch im Hinblick auf die Rechtsprechung des OLG Hamburg und des Kammergerichts Berlin sowie des so genannten fliegenden Gerichtsstands im Internet, diese Rechtsposition gerichtlich durchzusetzen.
Bitte sehen Sie mir nach, dass es mir schon allein aus kollegialen Gründen nicht gestattet ist, mich in die laufende Mandatsbeziehung mit ihrem jetzigen Rechtsanwalt einzumischen.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt