Kostenerstattung Schadensregulierung

22. Februar 2007 20:53 |
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Schadensersatz


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Bin Eigentümer einer Wohnung, die ich momentan vermietet habe.

Am 16.08.2006. Mitteilung meines Mieters an mich und die Hausverwaltung, dass von der darüberleigenden Wohnen Wasser über Zwischendecke (hier befinden sich Teile des Abflusses der darüberliegenden Wohnung) in mein Wohneigentum läuft.

In der Folge habe ich mehrfach bei der Hausverwaltung um Beseitigung des Schadens gebeten. Hausverwaltung vertritt den Wohnungseigentümer der darüberliegenden Wohnung bei Reparaturen/ Schadensfällen, ist allerdings weisungsgebunden. Nach Auskunft Hausverwaltung hatte der Wohnungseigentümer der darüberliegenden Wohnung Schadensregulierung vor Abfahrt in den Urlaub nicht ausgelöst. Darauf hatte ich mehrfach per SMS um Schadensregulierung direkt beim Wohnungseigentümer gebeten, stets mit der Antwort, er kümmere sich darum.

Nach Begutachtung urch meinen Mieter hat sich ergeben, dass nicht nur Wasser auslief, sondern der Zwischenraum völlig verschimmelt ist. Er hat den Schaden fotografisch dokumentiert, ich habe die Fotos an die Hausverwaltung weitergeleitet. Um einem durch die Hausverwaltung beauftragten Gutachter den Zugang zur Zwischendecke (Gemeinschaftseigentum) zu ermöglichen, mußte die Zwischendecke in meiner Wohnung entfernt werden. Ich habe damit eine Firma beauftragt, der ich auch den Folgeauftrag zur Wiederherstellung der Zwischendecke in Auftrag gegeben habe.
Die Beseitigung der Schäden am Sondereigentum/ Trocknenlegung der Geschossdecke und tragenden Wände wurde von der Wohneigentümergemeinschaft übernommen (mit Vorbehalt Schadensersatz vom Verursacher zu verlangen).

Die Rechnung (€436,36) für die Beseitigung des Schadens an meinem Sondereigentum habe ich selbst beglichen und im Januar den Eigentümer der darüberliegenden Wohnung um Begleichung der Rechnung gebeten.
Vor ein paar Tagen hat er mir geantwortet, dass er die Rechnung nicht begleichen wird, da ich ihm nicht die Möglichkeit gegeben hätte, den Schaden zu begutachten und selbst zu beseitigen.


Was kann ich hier tun?

22. Februar 2007 | 21:14

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

es ist in § 249 II 1 BGB geregelt, dass der Gläubiger wegen der Verletzung einer Person oder wegen der Beschädigung einer Sache statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag als Schadensersatz verlangen kann.

Sie konnten daher die Schadensbeseitigung selbst veranlassen und waren nicht verpflichtet, dem Schädiger Gelegenheit zur Beseitigung des Schadens zu geben. Eine Begutachtung des Schadens durch den Schädiger ist aus dem selben Grund nicht erforderlich, um Schadensersatz verlangen zu können.

Sie müssen allerdings Ihrerseits Art und Umfang des Schadens und den Aufwand der Beseitigung nachweisen können. Dies scheint nach Ihrer Schilderung möglich zu sein. Wenn der Schädiger nun nicht freiwillig zahlt, kann gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen und geklagt werden. Ziehen Sie dazu einen Anwalt hinzu und beachten Sie, dass aufgrund der Höhe Ihrer Forderung unter Umständen zunächst ein Schlichtungsverfahren erforderlich werden kann.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Matthes
Rechtsanwalt


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