Verweigerung der Gewährleistung

20. Februar 2007 13:25 |
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Kaufrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Sehr geehrte Damen und Herren,

im Oktober 2005 habe ich von einem gewerblichen Verkäufer über Ebay einen Bürostuhl gekauft. Aufgrund von Materialermüdung brachen im Oktober 2006 Bolzen, die die Sitzfläche mit dem Rahmen verbinden. Lt. Aussage eines verwandten Werkzeugmachers (der als kundig in Sachen Materialbeschaffenheit gelten kann) sind die Bolzen eindeutig von minderer Qualität.

So wand ich mich hilfesuchend per Email an den Shop. Ich erhielt zunächst keine Antwort, so dass ich mich im November 2006 nochmals per Email an den Shop wand. Man bat mich, Fotos der gebrochenen Bolzen und des Rahmens zu mailen, was ich auch tat. Nach einiger Zeit (und telefonischer Nachfrage) erhielt ich Ersatzbolzen und eine Anleitung, wie diese einzubauen sein.
Konstruktionsbedingt ist es mir nicht möglich, den Stuhl gemäß der Anleitung zu reparieren, ohne diesen zu beschädigen. Daher wand ich mich telefonisch an die Firma. Der Mitarbeiter teilte mir mit, dass Fragen zu Gewährleistung und Garantie Chefsache seien. Er nahm mein Anliegen und meine Daten auf und versprach, dass ich zurückgerufen würde. Dies geschah nicht, so dass ich mich nach einigen Tagen nochmals meldete. Dieser Mitarbeiter vertröstete mich mit der gleichen Aussage auf einen Rückruf, der nicht geschah. Ein dritter Anruf (Mitte Januar 2007) zeitigte das selbe Ergebnis. (Datum der Telefonate und Name der Ansprechpartner sind protokolliert).

Seither ist es mir nicht mehr möglich, telefonisch Kontakt mit der Firma aufzunehmen. Entweder ist besetzt, oder es wird nicht abgehoben. Ein Rückruf ist bis heute nicht erfolgt.
Da ich vermute, dass man versucht, mich bis Oktober 2007 (Ablauf der Gewährleistungszeit) hinzuhalten, habe ich Anfang Februar 2007 einen Brief per Einschreiben mit Rückschein an den Geschäftsführer geschickt (der auch angenommen wurde) in dem ich ihn unter Setzung einer zweiwöchigen Frist aufforderte, mich wie versprochen zu kontaktieren, um mir Hilfe bei der Reparatur zu leisten. Diese Frist ist nun ohne Ergebnis verstrichen.

Meine Frage hierzu lautet: Welche Ansprüche habe ich und wie habe ich weiter vorzugehen?

Vielen Dank bereits im Voraus! Mit freundlichen Grüßen.

20. Februar 2007 | 13:53

Antwort

von


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Muldestr. 19
51371 Leverkusen
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E-Mail:

Sehr geehrter Herr,

ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich wie folgt nach Ihren Angaben und Einsatzes beantworten möchte:

Sie können vom Vertrag zurücktreten; aus Beweisgründen am Besten per Einschreiben mit Rückschein.

Ein Rücktritt vom Kaufvertrag ist möglich, wenn der verkaufte Gegenstand mangelhaft ist und der Verkäufer den Mangel nicht beseitigt.
Nach § 434 Abs. 1 BGB ist ist eine Sache mangelhaft ist, wenn sie nicht die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist.
Dies ist hier wohl der Fall.

Voraussetzung für einen Rücktritt ist ferner, dass dem Verkäufer zuvor die Möglichkeit der Nacherfüllung gegeben wurde, §§ 437 Nr. 2 , 323 Abs. 1 BGB .
Der Käufer muss dem Verkäufer dabei mitteilen, dass die Sache mangelhaft ist und ihn unter Setzung einer angemessenen Frist auffordern, den Mangel zu beseitigen.
Dies ist hier Anfang Februar 2007 geschehen und die Frist ist nun abgelaufen.

Im Fall des Rücktritts ist der Käufer verpflichtet, den erhaltenen Gegenstand herauszugeben und erhält dann den schon gezahlten Kaufpreis zurück.

Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte und weise bei Unklarheiten auf die kostenlose Nachfragefunktion hin.
Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Einstweilen verbleibe ich

mit besten Grüßen
RA, Dipl.-Fw. Schweizer

E-Mail: reinhard.schweizer@gmx.net

Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, sodass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.


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