Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne beantworte. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung kann durch Ihre Anfrage nicht ersetzt werden.
Grundsätzlich würde Ihnen gegenüber dem Möbelgeschäft kein gesetzliches Woderrufsrecht zustehen, soweit Sie den Vertrag an Ort und Stelle - also in dem Möbelhaus - abgeschlossen haben. Denn das gesetzliche Widerrufsrecht aus den §§ 312 b, d 355 BGB
steht Ihnen nur zu, soweit der Vertragsschluss online oder telefonisch erfolgt.
Aber:
Sie können den Vertrag widerrufen, wenn es sich um ein sogenanntes Verbundgeschäft nach §§ 355
, 358 BGB
und hier insbesondere der § 358 Absatz 2 BGB
handelt.
Ein Kaufvertrag bildet immer dann ein mit dem Kreditvertrag verbundenes Geschäft im Sinne dieser Bestimmung, wenn der Kredit der Finanzierung des Kaufpreises dient und beide Verträge als wirtschaftliche Einheit anzusehen sind.
Eine solche wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn das Unternehmen selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient.
Das bedeutet:
Stehen hier Möbelhaus und finanzierende Bank wirtschaftlich zusammen, steht Ihnen ein 14-tägiges Widerrufsrecht für den Darlehens- und den Kaufvertrag zu.
Meines Erachtens ist dies hier gerade der Fall, denn Sie haben keinen separaten Kreditvertrag abgeschlossen, sondern die Darlehensfinanzierung des Möbelkaufs erfolgt hier über eine mit dem Möbelhaus wirtschaftlich verbundene Bank. Dann aber können Sie nach § 358 BGB
widerrufen.
Oft wänden Möbelhäuser ein, "bei 0% Finanzierung gäbe es kein Widerspruchsrecht". Dies ist rechtlich unbeachtlich und steht Ihrem Recht zum Widerruf nicht entgegen.
Grundsätzlich genügt bereits, dass Sie am 24.05.2013 im Möbelhaus waren, und dort Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Der "Stornierungswunsch" wurde zudem laut Ihren Angaben protokolliert.
Falls möglich, könnten Sie dennoch heute noch bis 24 Uhr folgende Formulierung an das Möbelhaus faxen:
" Hiermit widerrufe ich meine auf den Vertragsschluss gerichtete Willensrichtung sowohl hinsichtlichn des Finanzierungsvertrages als auch hinsichtlich des Kaufvertrages".
Teilen Sie dem Möbelhaus mit, dass Sie nicht an die Verträge - aufgrund meiner obigen Ausführungen - gebunden sind, und demzufolge auch weder die Möbel abnehmen, noch die Raten für den Darlehensvertrag bezahlen werden.
Falls das Möbelhaus weiterhin Schwierigkeiten machen sollte, sollten Sie einen Anwalt Ihrer Wahl einschalten.
Unsere Kanzlei steht Ihnen hierfür gerne zur Verfügung.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen hinsichtlich einer ersten Einschätzung weitergeholfen.
Mit freundlichen Grüßen
-Philipp Wendel-
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Philipp Wendel
Mühltorstr. 9/1
71364 Winnenden
Tel: 07195/589260
Web: https://www.rems-murr-kanzlei.de
E-Mail: