Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Da Sie Betreuer Ihrer Mutter sind, stellt sich die Frage, ob von Seite des Heims den Voraussetzungen des § 1906 Abs. 4 BGB
genügt worden ist. Es könnte eine Freiheitsentziehung durch Medikamente vorliegen, welche der Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes unterliegt. Die Norm ist auch dann zu prüfen, wenn das Medikament zu Heilzwecken oder aus anderen therapeutischen Gründen verabreicht wird, wenn die Einschränkung des Bewegungsdrangs Nebenwirkung ist. Eine Genehmigungspflicht besteht bei Verabreichung in regelmäßig wiederholten Abständen oder über einen längeren Zeitraum. Eine Genehmigung darf nur dann erfolgen, wenn die Gefahr besteht, dass sich Ihre Mutter erheblich gefährdet, wenn sie das Medikament nicht erhält. Allein, dass sie dem Heim womöglich lästig ist, reicht nicht aus.
Ob sich Heim oder Arzt strafbar gemacht haben (z.B. Körperverletzung, Freiheitsberaubung) wird davon abhängen, wie sich der Zustand Ihrer Mutter dargestellt hat. Auf eine etwaige Strafanzeige hin, wird dies von den zuständigen Behörden ermittelt werden müssen. Bei Gefahr im Verzug wird eine Medikation auch ohne Ihre Zustimmung möglich sein, nur ist diese schnellstmöglich nachzuholen.
Dass Sie kein Vertrauen mehr in das Heim haben und deshalb einen Umzug veranlassen möchten, wird aber leider nicht dafür ausreichen, die in diesem Zusammenhang entstehendem Kosten auf das Heim überzuwälzen. Dies kann aber aufgrund erwiesener Fehlbehandlung anders beurteilt werden. Für eine abschließende Beurteilung fehlen aber die notwendigen Details.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick vermitteln.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
Antwort
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Vielen Dank für die Antwort.
ich vergaß noch einen Hinweis. In dem Pflegevertrag mit dem Heim habe ich einen Passus unterschrieben: "Die Leistungen der medizinischen Behandlungspflege werden im Rahmen der ärztlichen Anordnung erbracht. Die ärztliche Anordnung und die Durchführung werden in der Pfelgedokumentation festgehalten."
Habe ich durch diesen Passus die Entscheidung bzgl. der Medikamentation an das Heim abgetreten ?
Kann ich jederzeit Einsicht ohne Voranmeldung in die Pflegedokumentation verlangen ?
Danke.
Sehr geehrter Fragesteller,
mit diesem Passus haben Sie keine generelle Einwilligung zur Medikation Ihrer Mutter erteilt.
Zur Überprüfung eines etwaigen Behandlungsfehlers müssen die Dokumente herausgegeben werden. Hin und wieder werden die Unterlagen auch manipuliert, weshalb sich empfiehlt, ohne Voranmeldung Einsicht zu verlangen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt