Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
In Hessen gibt es ein Gesetz über die staatliche Anerkennung von Sozialarbeiterinnen und -arbeitern, Sozialpädagoginnen und -pädagogen sowie Heilpädagoginnen und -pädagogen, was u. a. regelt in § 1 - Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung -:
"Wer an einer Hochschule des Landes oder einer staatlich anerkannten Hochschule in Hessen in einem Studiengang des Sozialwesens oder der Heilpädagogik die Abschlussprüfung bestanden und die erforderliche berufliche Eignung in einem mit einem Kolloquium erfolgreich abgeschlossenen einjährigen Berufspraktikum nachgewiesen hat (zweiphasige Ausbildung), erhält auf Antrag die Berechtigung, entsprechend dem jeweils verliehenen Hochschulgrad die Bezeichnung
„Staatlich anerkannter Sozialarbeiter"/„Staatlich anerkannte Sozialarbeiterin",
„Staatlich anerkannter Sozialpädagoge"/„Staatlich anerkannte Sozialpädagogin"
oder
„Staatlich anerkannter Heilpädagoge"/„Staatlich anerkannte Heilpädagogin"
zu führen.
In NRW gibt es zwar Vergleichbares, was aber nach meiner Recherche nur für die dortigen Universitäten etc. gilt.
Sie müssten sich also an das Land Hessen wenden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg, Rechtsanwalt
Antwort
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