Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Soweit sich hinsichtlich des Physikstudiums die TU Berlin schon abschlägig geäußert hat, müsste geprüft werden, ob (Zitat Ihres Sachverhaltstextes dazu: "Nach längerer Bearbeitungszeit bekam sie eine Ablehnung mit der Begründung, sie hätte nicht ausreichend Französisch belegt.").das schon als belastender da ablehnender Verwaltungsakt zu werten wäre - nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG),
§ 35 Begriff des Verwaltungsaktes:
"Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist."
Die Frist für ein Rechtsmittel (in der Regel einen Monat nach Zustellung; Klage und vorher ggf. regelmäßig ein außergerichtlicher Widerspruch) oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.
Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig.
Selbst wenn diese Rechtsbehelfsbelehrung fehlen sollte, heißt das nicht zugleich, dass auch kein Verwaltungsakt vorliegt, was ggf. noch (anwaltlich) zu prüfen.
Das zunächst zu dem ebenfalls wichtigen Verwaltungsverfahrens- und prozessrecht, Fristen usw.
Zur eigentlichen Sache:
Die Informationen zur Bewertung der Schulabschlüsse werden zweimal jährlich jeweils zum 15.03. und zum 15.09. aktualisiert.- das stimmt.
Aktuell konnte ich für den Staat Ontario, Kanada, folgendes finden, ich zitiere auszugsweise:
"Im einzelnen ist in der Fächer- und Notenübersicht nachzuweisen:
- zwei Sprachen (Englisch bzw. [also ODER, s. u.] Französisch auf muttersprachlichem Niveau + eine Fremdsprache).
An englischsprachigen Schulen muss das Fach Englisch auf muttersprachlichem Niveau gewählt werden. An französischsprachigen Schulen ist entsprechend das Fach Französisch auf muttersprachlichem Niveau zu belegen. Zusätzlich ist eine Fremdsprache nachzuweisen."
Deutsch als Fremdsprache (in Kanada mit den zwei Amtssprachen Englisch und Französisch) müsste demnach auch nach meinem Verständnis ausreichen.
An französischsprachigen Schulen ist ja nach den obigen Voraussetzungen entsprechend das Fach Französisch auf muttersprachlichem Niveau zu belegen.
An englischsprachigen Schulen muss das Fach Englisch auf muttersprachlichem Niveau gewählt werden.
Ich gehe von Letzterem aus, da Sie das so geschildert haben und Hauptsprache in Ontario Englisch ist.
Warum hier sodann Französisch nicht als hinreichend belegt sein soll ist mithin mir nicht klar und auch nicht logisch nach den obigen Voraussetzungen der offiziellen Seite anabin.
Insoweit muss dieses näher begründet werden, spätestens im Rahmen eines rechtmittelfähigen Bescheids im Rahmen der Ablehnung. Verlangen Sie nunmehr einen solchen und das Nachstehende:
Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.
Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern (das kann die bisherige "Ablehnung" schon sein und wäre dann als Anhörung bezeichnet).
Die wesentliche Begründung muss enthalten sein, wie bei einer Ablehnung, um Ziel, Sinn und Zweck einer Anhörung zu erfüllen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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