Sehr geehrte Fragenstellerin,
Ihre Frage kann ich anhand der mir vorliegenden Informationen wie folgt beantworten:
Vorab möchte ich Sie jedoch bitten, mir noch den Bescheid der Universität per eMail zukommen zu lassen, damit ich prüfen kann, ob die Rechtsbehelfsbelehrung richtig und vollständig erfolgt ist. Sollte die Belehrung unrichtig erfolgt sein, beträgt die Klagefrist grundsätzlich ein Jahr nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes und nicht einen Monat.
Wenn die Klagefrist verstreicht und Sie keine Klage erhoben haben, dann wird der Bescheid nach Ablauf der Klagefrist bestandskräftig, d.h. die Regelung des Verwaltungsaktes über die Nichtanerkennung einer möglicherweise anzurechnenden Prüfungsleistung ist wirksam. Dies unabhängig davon, ob Sie eine anwaltliche Vertretung innerhalb der Klagefrist gefunden haben. Der Lauf der Klagefrist wird nicht dadurch unterbrochen bzw. gehemmt, wenn Sie keine anwaltliche Vertretung finden.
Der gegenständliche Bescheid kann, wenn er bestandskräftig geworden ist, dann nur noch unter bestimmten und eng umfassten Voraussetzungen zurückgenommen werden.
Gerne können wir Sie natürlich in dem Klageverfahren vertreten, d.h. Ihre rechtliche Interessen vor dem zuständigen Verwaltungsgericht vertreten.
Im Hinblick auf die von Ihnen geschilderte "Mobbingsituation" wäre eine gesonderte rechtliche Beratung erforderlich.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung.
Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung vollständig angerechnet werden.
Mit freundlichen Grüßen,
Christian Reckling
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Diese Antwort ist vom 03.02.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Christian Reckling
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Rechtsanwalt Christian Reckling
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Sehr geehrte Fragenstellerin,
es muss im Rahmen der Rechtsbehelfsbelehrung natürlich heißen: "innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Widerspruchsbescheides", was nach Durchsicht des Widerspruchsbescheides zutreffend erfolgt ist.
Mit freundlichen Grüßen,
Christian Reckling
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht