Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworten möchte:
Grundsätzlich richtet sich Ihr Aufenthaltsrecht nach § 31
Aufenthaltsgesetz:
§ 31 [1] Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten
(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der fhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn
1.die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. 2Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
(2) 1Von der Voraussetzung des zweijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. 2Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. 3Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.
(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.
(4) 1Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 3 nicht entgegen. 2Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis nicht vorliegen.
Für Sie ist jetzt zusätzlich von Bedeutung, wie sich die von Ihnen gewünschte Härtefallscheidung aufenthaltsrechtlich auswirkt.
In folgenden Fallkonstellationen kann eine ausländische Ehefrau mit deutschem Ehemann ein Aufenthaltsrecht unabhängig vom Aufenthaltszweck „Herstellung der familiären Gemeinschaft" erteilt bekommen:
• bei Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft rechtmäßig seit mindestens 2 Jahren in Deutschland bestanden hat oder
• wenn die eheliche Lebensgemeinschaft in Deutschland weniger als zwei Jahre bestanden hat und es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, der Ehefrau den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen.
Eine besondere Härte kann vorliegen, wenn die Ehefrau von ihrem Ehemann geschlagen oder vergewaltigt wird, und Sie ihn deshalb verlassen hat. Die Aufenthaltserlaubnis wird dann zunächst einmal um 1 Jahr verlängert.
Aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung gehe ich davon aus, dass bei Ihnen eine besondere Härte vorliegt und somit Ihre Aufenthaltserlaubnis unabhängig vom Bestehen der Ehe verlängert wird.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen.
Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Kienhöfer
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