Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für die Nutzung von Frag-einen-Anwalt.de.
Sehr gern beantworte ich Ihre Anfrage basierend auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen hiermit wie folgt:
Eine genaue, individuelle Beantwortung der Frage kann hier leider ohne Kenntnis des Exposés und des Kaufvertrages nicht erfolgen.
Zunächst lässt sich hier feststellen, dass einzig maßgebend die Größenangaben im Kaufvertrag und die tatsächliche Größe der Wohnung ist. Das Exposé ist hier wohl nicht entscheidend für Ihren Entschluss, die Wohnung zu erwerben, denn Sie selbst schreiben ja, dass Sie sich nach der Erstellung des von Ihnen in Auftrag gegebenen Gutachtens zum Kauf der Wohnung entschieden haben. Denn gerade bezüglich der Wohnungsgröße haben Sie ja als Mieterin die Möglichkeit, die Wohnung vor dem Kauf zu besichtigen und auch abzumessen.
Nun schreiben Sie, dass in dem Vertragsentwurf 3 Punkte enthalten sind, die Ihnen zuvor entweder gar nicht oder nicht in dieser Form bekannt waren. Daher möchten Sie von dem Vertrag Abstand nehmen, da der Vermieter nicht bereit ist, den Preis für die Immobilie zu senken. Dies vorweg genommen, sehe ich hier keinen Grund dafür, dass der Vermieter/Verkäufer von Ihnen die Notarkosten erstattet verlangen kann.
Grundsätzlich steht es sowohl Ihnen, als auch Ihrem Vermieter zu, von dem Vertragsschluss Abstand zu nehmen, so lange dieser noch nicht geschlossen wurde. So ist es in Ihrem Falle. Es liegt bisher nur ein Vertragsentwurf vor, der bisher nicht notariell beurkundet ist.
Eine vertragliche Haftung, nach der Sie die Notarkosten tragen müssten, scheidet demnach hier aus, da noch nichts notariell beurkundet worden ist.
Einzig der Ersatz des Vertrauensschadens könnte hier in Betracht gezogen werden. Der Vertrauensschaden umfasst hierbei Aufwendungen bzw. Ausgaben einer Vertragspartei, die sie in Erwartung des Vertragsabschlusses, soweit der Abschluss des Vertrages nach den Verhandlungen zwischen den Parteien als sicher anzunehmen war und die andere Partei den Vertragsschluss später ohne erkennbaren Grund ablehnt.
Nach dieser Definition scheidet auch der Vertrauensschaden als Schadensersatz zugunsten Ihres Vermieters aus. Es ist nicht erkennbar, dass Sie den Vertragsschluss ohne erkennbaren Grund ablehnen. Die Gründe haben Sie dem Vermieter bereits mitgeteilt (Sondernutzungsrecht, Größe, Preisgestaltung). Dies sind zumindest teilweise beachtliche und triftige Gründe. Demnach war es ihr gutes Recht, von weiteren Vertragsverhandlungen Abstand zu nehmen und Sie müssen dem Verkäufer auch nicht die entstandenen Notarkosten ersetzen.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Sollten Sie Nachfragen haben, nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Mit freundlichen Grüßen
Jenny Weber
Rechtsanwältin
Antwort
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Rechtsanwältin Jenny Weber
Vielen Dank fuer Ihre Antwort. Wuerden Sie empfehlen, dass ich den Notar diese Situation beschreibe, mit drei Punkte? Mit dem Eigentuemer habe schon versucht das zu besperechen - er kommentiert nur die Wohnflaeche (das ist mein eigenes Problem, dass ich die Expose vertraut habe und die Wohnung nicht gemessen habe), die anderen zwei Punkte kommentiert er nicht. Er schreibt auch, wenn ich die Wohnung nicht kaufe, er wird den Notar bitten, mir die Rechnung für den Kaufvertragsentwurf zukommen zu lassen. Der Notar hat nur mit dem Eigentuemer besprochen und wahrsheichlich weisst die ganze Situation nicht. Waere es vernuenftig, wenn ich selbst den Notar die Situation mit 3 neue Punkte beschreibe, deswegen möchte ich von dem Vertrag Abstand nehmen (schicke ihm die emails von Eigentuemer als Argument), und bitte die Rechnung an den Eigentuemer zukommen zu lassen? Oder haben SIe eine andere Empfehlung, was zu machen, so das ich die Notarkosten nicht tragen muss? Es erschient nutzlos, wieder mit dem Eigentuemer zu diskutieren. Vielen Dank fuer Ihre Antwort!
Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich hiermit sehr gern wie folgt beantworte:
Nach Ihrer Beschreibung des Sachverhaltes hat Ihr Vermieter/der Verkäufer dem Notar den Auftrag gegeben, einen Vertragsentwurf anzufertigen. Dementsprechend muss der Notar die Rechnung auch an den Auftraggeber adressieren. Zwischen Ihnen und dem Notar besteht keinerlei Vertragsverhältnis. Selbst wenn der Eigentümer nun den Notar bittet, die Rechnung an Sie zu adressieren, so dürfte er die gar nicht. Der „normale Gang" wäre, dass der Notar die Rechnung an den Eigentümer adressiert und der Eigentümer dann die Kosten von Ihnen einfordert. Darauf hat er (der Eigentümer) aber, nach der bereits oben erfolgten Antwort, keinen Anspruch.
Es ist daher nicht notwendig, dass Sie bereits jetzt Kontakt zu dem Notar aufnehmen. Sollte wiedererwartend doch eine Rechnung von dem Notar direkt an Sie gerichtet werden, so weisen Sie bitte diese Rechnung bitte dem Notar gegenüber mit der eben genannten Begründung (kein Vertragsverhältnis zwischen ihnen und Sie haben keinen Auftrag erteilt) zurück. Es ist nicht notwendig, dass Sie sich dem Notar gegenüber rechtfertigen, warum Sie die Vertragsverhandlungen abgebrochen haben und den Vertrag nicht abschließen möchten.
Mit freundlichen Grüßen
Jenny Weber
Rechtsanwältin