Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Ihre Fragen beantworte ich hinsichtlich Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes folgendermaßen.
Davon ausgehend, dass Sie selbst eine Miteigentümerin der Eigentümergemeinschaft sind, haben Sie ein Einsichtsrecht in sämtliche Verwaltungsunterlagen und zwar einschließlich der Einzelabrechnungen aller anderen Wohnungseigentümer. Das bedeutet, dass Sie auch einen Anspruch darauf haben, zu erfahren, wer die Miteigentümer sind.
Es besteht kein Recht einzelner Wohnungseigentümer auf Anonymität gegenüber den anderen Wohnungseigentümern (BayObLG, 8.06.1984, Az. : 2 Z 7/84
).
Dieses Informationsrecht wird allerdings grundsätzlich nur in Form von Einsicht in die Geschäftsunterlagen in den Räumen des Verwalters zu üblichen Geschäftszeiten gewährt. Wird das Einsichtsrecht in Form von Kopien begehrt, hat der Wohnungseigentümer auf Verlangen jedenfalls die Kopierkosten zu zahlen.
Bei Ihrem Informationsrecht ist zudem zu berücksichtigen, dass jeder Eigentümer für die gemeinschaftlichen Kosten zusammen mit den anderen Eigentümern aufkommen muss, so dass Sie zugleich auch Mitinhaber aller Forderungen gegen andere Wohnungseigentümer sind. Dasselbe gilt im Hinblick auf Rückstände einzelner Miteigentümer. Wenn es nicht abweichend geregelt ist (z. B. in der Teilungserklärung oder in einem Beschluss der WEG), dann hat jeder Miteigentümer das Recht zu erfahren, welches Mitglied der WEG mit den Zahlungen im Rückstand ist. Einen Anspruch auf Anonymisierung gibt es für die EIgentümerversammlung nicht, d. h. der Verwalter darf die betreffenden Miteigentümer namentlich nennen.
Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.
Über eine positive Bewertung freue ich mich.
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Beantwortet von
Rechtsanwältin Dr. Christina Koch
1. Kann die Verwaltung die Bitte nach Bekanntgabe (Liste) der Wohnungsmiteigentümer diese verweigern mit dem Hinweis auf Datenschutz?
2. Darf die Verwaltung bei der Anlage "Beiträge und Rückstände der Wohnungseigentümer hinsichtlich Zahlungen zur Instandhaltungsrücklage" die Namen der Wohnungseigentümer öffentlich (für Eigentümerversammlung) aufführen? Oder könnten nur die Wohnungen mit Ziffern aufgeführt werden.
Bewertung des Fragestellers
23. April 2013 | 16:05
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FRAGESTELLER 23. April 2013
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