Sehr geehrte Fragestellerin,
bei den sog. Haustürgeschäften zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer gilt unter bestimmten Voraussetzungen ein zweiwöchiges gesetzliches Widerrufsrecht nach den §§ <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/312.html" target="_blank">312</a>, <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/355.html" target="_blank">355</a> BGB.
Der Verbraucher muss zum Abschluss des Vertrages z.B. durch Verhandlungen im Bereich einer Privatwohnung bestimmt worden. Stand der Vertreter damals überraschend vor der Haustür, so gilt für den anschließend geschlossenen Vertrag das gesetzliche Widerrufsrecht. Bei der Lieferung von Waren beginnt die Widerrufsfrist dann nicht zu laufen, bevor Sie die Ware erhalten haben. Haben Sie also innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Topfsets durch dessen Rücksendung den Widerruf erklärt, so war das fristgemäß. Der Widerruf wird dann automatisch wirksam, eine Zustimmung der anderen Vertragspartei bedarf es nicht. Eine Begründung für Ihren Widerruf ist auch nach der gesetzlichen Regelung nicht erforderlich, Ihre Gründe für die Rücksendung des Topfsets spielen für das Widerrufsrecht daher keine Rolle.
Rechtsfolge des wirksamen Widerrufs ist, dass Sie an Ihre Annahmeerklärung nicht mehr gebunden sind und der geschlossene Vertrag hinfällig ist. Die empfangenen Leistungen sind jeweils zurückzugeben. Kosten und Gefahr der Rücksendung trägt der Unternehmer. Das Unternehmen muss Ihnen also den Kaufpreis zurückerstatten, sofern Sie diesen schon gezahlt haben, außerdem die Kosten für die Rücksendung.
Wurde das Topfset bei Ihnen beschädigt oder haben Sie es in Gebrauch genommen, so sind Sie allerdings unter bestimmten Voraussetzungen zum Wertersatz für die Verschlechterung und zur Herausgabe der gezogenen Nutzungen verpflichtet (bitte ergänzen Sie gfs. Ihre Ausführungen). Haben Sie die Ware aber in dem Zustand wie Sie sie erhalten haben und unbenutzt wieder zurückgesandt, bestehen keine Ansprüche des Unternehmers auf Schadensersatz (auch nicht für seinen "Arbeits- und Kostenaufwand"). <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/357.html" target="_blank">§ 357 Abs. 4 BGB</a> bestimmt insoweit ausdrücklich: "Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.".
Das gesetzliche Widerrufsrecht besteht allerdings dann nicht, wenn die mündlichen Verhandlungen auf Bestellung des Verbrauchers geführt worden sind. Provozierte Bestellungen (z.B. wenn Sie sich auf einen nicht von Ihnen veranlassten Anruf der Firma hin mit dem späteren Besuch einverstanden erklärt haben) lassen das Widerrufsrecht jedoch wiederum nicht entfallen. Haben Sie die Firma in irgendeiner Weise um einen Vertreterbesuch gebeten, so ergänzen Sie bitte noch Ihre Darstellung und schildern Sie, wie der Vertragsabschluss genau zustande gekommen ist. Eventuell ändert sich dann noch die rechtliche Beurteilung. In diesem Fall bräuchte ich auch den vollständigen Vertragstext und den vollständigen Wortlaut der Widerrufsbelehrung.
Ich hoffe, dies hilft Ihnen als erste rechtliche Orientierung in Ihrer Angelegenheit weiter.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Gabriele Haeske
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Sehr geehrte Frau Haeske,
vielen Dank für die schnelle Beantwortung meiner Frage.
Es fand in meinem Hause ein Kochabend (ähnlich einer Tupperparty) der Firma statt. Der Vertreter besuchte dann innerhalb der nächsten Woche alle Gäste, auch mich, um sich über Produkt und Preise zu unterhalten. Vor diesem Termin konnte man sich auch nicht drücken durch Absage o. mangelndem Interesse, der Termin wurde immer wieder passend gemacht. Mein Hauptinteresse galt nur dem Produkt das ich dann auch sofort erwarb.
Inwiefern ändert das den Sachverhalt?
Sehr geehrte Fragestellerin,
wenn Sie die Ware einwandfrei und unbenutzt wieder zurückgeschickt haben, sollten Sie den Schadensersatz nicht zahlen. Wenn die Initiative zu dem späteren Vertreterbesuch von der Firma ausging und nicht von Ihnen und Sie von dem Vertreter zu dem Besuch gedrängt wurden, so handelt es sich um eine sog. provozierte Bestellung. Das gesetzliche Widerrufsrecht entfällt dann nicht. Dies wäre nur dann der Fall, wenn Sie die Initiative ergriffen und den Vertreter direkt auf eigenen Wunsch zu Vertragsverhandlungen in Ihrer Wohnung eingeladen hätten. Zudem haben Sie ja auch eine Widerrufsbelehrung von der Firma erhalten. Man kann sich daher auch auf den Standpunkt stellen, die Firma hat Ihnen mit dieser Belehrung in jedem Fall (d.h. unabhängig davon, ob eine gesetzliche Verpflichtung dazu bestand oder nicht) ein Widerrufsrecht eingeräumt, von dem Sie dann fristgemäß Gebrauch gemacht haben. Die Widerrufsbelehrung sollten Sie zu Beweiszwecken aufheben. Zudem hat Ihnen der Vertreter bei Vertragsabschluss auch mündlich erklärt, sie könnten die Ware bei Nichtgefallen innerhalb von zwei Wochen zurückgeben. Das Unternehmen bestreitet dies zwar. Eventuell können die anderen Gäste des Kochabends, die der Vertreter auch besucht hat, aber bestätigen, dass er ihnen gegenüber die gleiche Aussage gemacht hat.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin