Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Wir müssen hier zwei Positionen unterscheiden:
Hausrat und Zugewinn.
1 Hausrat unterliegt nicht dem Zugewinn und wird in einem eigenen Verfahren verteilt . Zum Hausrat gehören alle beweglichen Gegenstände, die dem gemeinsamen Leben von Ehegatten und deren Kindern dienen. Wenn Sie sich mit Ihrem Mann über den Ausgleich schon geeinigt haben, dann müssen Sie ihm kein Geld zahlen. Daher sollten sich sich kurz schriftlich bestätigen lassen, daß der sog. Hausrat ausgeglichen ist.
Da die Möbel aber auch alt sind, wird ein sog. Abzug Alt für Neu vorgenommen. D.h. man schaut, wie hoch der Abnutzungswert hier ist. Da man nach 12 Jahren bei Möbel davon ausgeht, daß sich der Wert "verlebt" hat, droht Ihnen auch aus dieser Sicht keine Gefahr.
2. Zunächst gehe ich davon aus, daß Sie keine Ehevertrag haben. Dann gilt für Sie der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Hier wird z.B. am Ende der Ehe der Zugewinn ausgeglichen.
Bei Zugewinn werden zwei Positiion verglichen:
Anfang des Güterstandes ist bei Ihnen die Eheschließung. Hier listet man die gesamten Vermögensgegenstände auf; die Gesamtheit nennt man juristisch auf Anfangsvermögen.
Gleiche macht man zum Zeitpunkt des Ende des Güterstandes. Dies ist meist der Zeitpunkt, an dem der Scheidungsantrag zugestellt wurde. Auch hier rechnet man alle Vermögensgegenstände zusammen. Dann erhält man das sog. Endvermögen.
Man vergleicht dann beide Positionen und erhält den Zugewinn.
Diese Prozedur macht man bei beiden Partner getrennt.
Derjenige, der dann den höhren Zuwachs in der Ehe erwirtschaftet hat, muß dem anderen die Hälfte der Differenz ausgleichen.
Werte wie das Haus, der PKW und der Wohnwagen unterfallen dem sog. Zugewinnausgleich. Bei Häusern muß man aber berücksichtigen, wer die Schulden gezahlt hat bzw. noch zahlt. Wie hoch sind die Belastungen?
Ich hoffe Ihnen damit einen ersten Anhalt gegeben zu haben. Falls Sie weitere Fragen haben, so können Sie mir gerne auch direkt eine Email schreiben.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Rechtsanwalt
20. Januar 2005
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00:56
Antwort
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