Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Möglicherweise fallen die von Ihnen errichteten Bauten tatsächlich unter § 50 Abs. 1 BauO BW
in Verbindung mit dem Anhang. Jedoch müssen auch verfahrensfreie Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen (§ 50 Abs. 5 BauO BW
); tun sie dies nicht, ist die Bauaufsichtsbehörde berechtigt, Maßnahmen zu treffen, um diese Vorhaben wieder aus der Welt zu schaffen.
In Ihrem Fall handelt es sich offensichtlich um ein Grundstück im so genannten Außenbereich. Bauten, die im Außenbereich errichtet werden sollen, sind nur unter ganz bestimmten Bedingungen zulässig, da man eine Zersiedelung der Landschaft verhindern will. Einschlägig ist insoweit § 35 BauGB
, dessen für Sie einschlägige Regelungen wie folgt lauten:
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
1. einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
(...)
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
1. den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2. den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3. schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4. unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5. Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6. Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7. die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8. die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Sie können dieser Vorschrift entnehmen, dass die Errichtung von Bauten gleich welcher Art im Außenbereich prinzipiell nur zulässig ist, wenn diese einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen. Gemäß § 201 BauGB
ist "Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzbuchs insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann, die gartenbauliche Erzeugung, der Erwerbsobstbau, der Weinbau, die berufsmäßige Imkerei und die berufsmäßige Binnenfischerei". Ob eine Pferdehaltung unter den Begriff der "Landwirtschaft" gefasst werden kann, ist höchst fraglich, da es hierbei nicht darum geht, Nahrungsmittel oder sonstige verkäufliche Rohstoffe zu erzeugen. In Ihrem Fall kommt noch hinzu, dass Sie die Pferdehaltung nur als Liebhaberei betreiben, so dass es ferner am Merkmal des "Betriebs" fehlen dürfte. Sie müssen daher davon ausgehen, dass Ihre Bauten nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB
zulässig sind.
Gemäß § 35 Abs. 2 BauGB
können auch andere Bauten im Außenbereich zugelassen werden. Dies liegt jedoch im Ermessen der Baubehörde, welches allgemein sehr restriktiv ausgeübt wird, eben um eine Zersiedelung zu verhindern. Ob in Ihrem Fall dennoch eine Zulassung Ihrer Bauten nach § 35 Abs. 2, 3 BauGB
in Betracht kommt, vermag ich aus der Ferne nicht zu beurteilen. Dies sollten Sie gegebenenfalls durch einen Rechtsanwalt vor Ort überprüfen lassen.
Wenn man - wie es höchstwahrscheinlich der Fall ist - davon ausgeht, dass Ihre Bauten gemäß § 35 BauGB
nicht zulässig sind und von der Baubehörde auch nicht zugelassen werden, dann können Sie sich gemäß § 50 Abs. 5 BauO BW
auch nicht auf die Verfahrensfreiheit nach § 50 Abs. 1 BauO BW
berufen. Die Baubehörde hat das Recht, von Ihnen den Abbau bzw. Abriss der Bauten zu verlangen, und wird dieses Recht notfalls, wenn Sie die Bauten nicht freiwillig entfernen, zwangsweise durchsetzen, wodurch für Sie Kosten entständen. Strafbar machen Sie sich jedoch nicht, wenn Sie der Aufforderung der Bauaufsichtsbehörde keine Folge leisten, dies würde auch keine Ordnungswidrigkeit darstellen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine Einschätzung Ihrer rechtlichen Position in dieser Angelegenheit vermitteln. Für eine Nachfrage stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)
Hallo und herzlichen Dank für Ihre ausführliche Antwort.
Eine Frage hätte ich jedoch. Ist es notwendig oder wenigstens Sinnvoll gegen des Baustopps Wiederspruch bzw. Einspruch zu erheben, vor allem mit dem Hinweis das wir im Mai 2007 abbauen und umziehen? Viele Grüße Wnderstall-W
Sie können Widerspruch einlegen und dabei darauf hinweisen, dass Sie die Bauten im Mai ohnehin abbauen. Sprechen Sie am besten außerdem bei der Baubehörde persönlich vor und teilen dies dem zuständigen Sachbearbeiter noch einmal mit. Auf diese Weise können Sie am ehesten erreichen, dass die Bauten noch bis Mai 2007 stehen bleiben können.
Mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)