Unfall Kreuzung Schuldfrage

| 21. März 2013 17:15 |
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Verkehrsrecht


Beantwortet von

Im Auftrag meiner Exfreundin sollte ich etwas besorgen und musste hierzu ihr Auto nehmen. Ich habe eine Kreuzung in einer 30iger Zone überquert. Gleichrangig von allen Seiten. Von rechts kamen 2 Motorradfahrer. Einen davon habe ich wahrgenommen und diesen vorgelassen und befuhr nach ihm die Kreuzung. Den 2. sah ich nicht und diese ließ " vor Schreck " ( eigene Aussage der Fahrerin) ihr Motorrad fallen, weil ich auf der Kreuzung war. Das Motorrad wurde von mir mit dem Auto nicht berührt und lag einige Meter hinter dem Auto am Kreuzungseingang. Ich bin 30 Jahre und der Fahrzeughalter war meine damalige Freundin. Ihr Vater war der Versicherungsnehmer ( ich glaube 3. Wagen ) Geschwindigkeit beim überqueren der Kreuzung ca 10 - 15 km/h ( ich habe gerade vom 1. in den 2. Gang geschaltet - da die Kreuzung erhöht ist, so dass man sie nur langsam befahren kann )
Der Schaden am Mottorad durch das Fallen lassen betrug ca 1600€ - die Versicherung vom Versicherungsnehmer hat den Schaden beglichen und fordert vom Versicherungsnehmer 1600€ Eigenleistung, da bei Erhöhung der Prozente ca 2700€ anfallen würden. Der Versicherungsnehmer hat bezahlt und möchte das Geld von mir und der damaligen Freundin zurück. Sie hat 800€ gezahlt - nach eigener Aussage ( kann dies nicht nachprüfen )
An die Polizei habe ich ca 140€ gezahlt und 3 Punkte bekommen. Dies wird mir jetzt als Schuldeingeständnis ausgelegt obwohl mir seitens Polizei gesagt wurde, dass dies einfach nur zu zahlen ist, da ich die Vorfahrt nicht beachtet habe.

Meine Frage: bin ich verpflichtet die 800€ an den Versicherungsnehmer zu zahlen?
Sie fordern das Geld von mir bis zum 28.3.2013 andernfalls drohen sie ab dem 4.4. mit einem Gerichtsverfahren, wofür ich die Kosten übernehmen muss ( steht im Brief vom Versicherungsnehmer an mich )

21. März 2013 | 19:32

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen wie folgt beantworte:

bei einem Verstoß gegen die Vorfahrtsregel „rechts vor links" haben Sie zunächst das Problem, dass der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden Ihrerseits spricht. Aufgrund Ihrer Schilderung, dass 2 Motorräder von rechts kamen, sie aber nur eins gesehen und vorgelassen haben, spricht letztlich auch viel für ein Verschulden Ihrerseits. Ob hier ein (Mit)-verschulden der Motorradfahrerin in Betracht kommt, weil für diese der Unfall vermeidbar gewesen wäre, Ist immer eine Sache des Einzelfalls und wäre letztlich nur durch einen Sachverständigen zu klären. Dass die Haftpflichtversicherung den Schaden offenbar voll reguliert hat, lässt darauf schließen, dass es im Ergebnis offenbar keine besonderen Zweifel an Ihrem alleinigen Verschulden gab.

Unabhängig von dieser Frage dürfte allerdings kein Anspruch des Versicherungsnehmers Ihnen gegenüber bestehen. Da Sie nach Ihrer Aussage für Ihre Freundin etwas besorgen sollten, ist hier von einem Gefälligkeitsverhältnis ohne Rechtsbindungswillen und insbesondere nicht von einem Leihvertrag auszugehen. In Betracht käme dann nur ein Anspruch aus § 823 BGB , wonach derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet ist. Hier geht es aber nicht um einen Schaden an dem überlassenen Fahrzeug, sondern um einen Fremdschaden bei einem Dritten, so dass ein entsprechender Ersatzanspruch nicht besteht (vgl. hierzu OLG Karlsruhe 3 O 20/02 unter II 1 b) ).

Im Ergebnis gehe ich daher nicht davon aus, dass Sie hier tatsächlich erfolgreich in Anspruch genommen werden können, wobei diese Einschätzung letztlich nur aufgrund des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts beruht. Daher würde ich Ihnen grundsätzlich empfehlen, sich anwaltlich vertreten zu lassen, sofern jedenfalls absehbar ist, dass der Versicherungsnehmer hier tatsächlich ernst machen und Sie verklagen wird.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit dieser Antwort zunächst weiterhelfen. Für Rückfragen stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Arnd-Martin Alpers
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Arnd-Martin Alpers

Ergänzung vom Anwalt 21. März 2013 | 22:11

Bei der Nennung des Aktenzeichens des OLG Karlsruhe habe ich versehentlich das Aktenzeichen der Vorinstanz genannt. Richtig muss es OLG Karlsruhe, Urt. v. 26.02.2003, Az: 17 U 121/02 , lauten (http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=2250).

Eine ähnliche Entscheidung gibt es auch vom AG Ravensburg vom 15.12.2000, Az: 13 C 1222/00 (http://www.jurawelt.com/gerichtsurteile/zivilrecht/ag/4240).

Bewertung des Fragestellers 21. März 2013 | 20:09

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Herr Arnd-Martin Alpers hat mir sehr verständlich und ausführlich erklärt, wonach sich der Sachverhat richtet und dank seiner Antwort blicke ich optimistischer in die Zukunft meiner Angelegenheit. Vielen Dank

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