Hundekot im Gemeinschaftsgarten

29. Januar 2007 12:29 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Ich bewohne mit meiner Tochter eine Mietwohnung in einem Haus mit Garten. Es gibt noch eine weitere Mietwohnung in diesem Haus. Der Garten ist als Gemeinschaftsgarten gedacht und muss gemeinschaftlich gepflegt werden. Die andere Mietpartei hat sich kürzlich 2 Hunde angeschafft. Diese Hunde werden konsequent 5 - 6 mal täglich in den Garten geschickt um ihr Geschäft zu erledigen. Erst nach massiven Druck von meiner Seite her wurde der Hundekot auch mal wieder eingesammelt. So wird das nun auch weiterhin gehalten. So alle 10 Tage bequemt man sich den Hundekot einzusammeln. Der Garten umfasst ca. 20 qm und da die beiden Hunde unbeaufsichtigt ihre Geschäfte darin verrichten, gibt es pracktisch keinen Platz in dem nicht Hundehaufen zu finden sind. Das macht vor Gemüsebeeten und Blumenbeeten keinen Halt. Meine Tochter möchte den Garten als Spielort schon gar nicht mehr betreten und ich selbst habe keinerlei Lust, in diesem "Hundeklo" weiterhin irgendwelche Blumen oder gar Gemüse anzupflanzen. Genauso will ich inzwischen die ab Frühjahr wieder fällige Rasenmäherei nicht mehr durchführen, denn ich habe keine Lust den Hundekot anderer Leute vorher zusammenzuräumen, bzw. mich beim Mähen mit Hundekot bespritzen zu lassen. Ist es gesetzlich denn nicht möglich zu verlangen, dass entweder mit den Hunden konsequent gassi gegangen wird, damit sie da ihr Geschäft verrichten können, bzw. dass zumindest die Hinterlassenschaften sofort wegzuräumen sind? Ein Gespräch mit den Vermietern ergab natürlich nichts, denn bei dem angekündigten Besuch waren die Hundehäufchen vorher natürlich entfernt worden und man bezichtigte mich schlichtweg der Lüge. Ich habe zwar inzwischen Fotos gemacht, aber den ganzen Garten mit der Anzahl der Häufchen kann man nicht erkennbar fotografieren. So kann ich nur einzelne Häufchen ablichten, was vermutlich nichts bringt, denn da kann ich schon darauf warten, dass man mir unterstellt ich hätte sofort ein ausnahmsweise einzelnes Häufchen fotografiert. Inzwischen bin ich soweit, dass ich auf den Garten gerne freiwillig verzichten möchte, aber dafür dann eine Mietminderung wirksam machen will mit der ich mir einen Schrebergarten mieten könnte. Geht das?

Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Schilderungen gern wie folgt beantworten möchte.

Das Amtsgericht Köln hat in seinem Urteil vom 18.02.94 (AZ 217 C 483/93 ) entschieden, dass zur Gewährung des Gebrauchs eines mitvermieteten Gartens auch gehört, dass der Garten frei von Hundekot ist. Einmal abgesehen von der optischen Beeinträchtigung durch herumliegenden Hundekot, stelle sich Hundekot auch als Quelle gesundheitlicher Gefährdung dar. Dazu kommt in der Regel auch eine Geruchsbelästigung.

Es handelt sich daher grundsätzlich um einen Mietmangel. Sie sollten den Vermieter daher auffordern, diesem Zustand durch geeignete Maßnahmen abzuhelfen. Die Wahl des Mittels hierfür bleibt dem Vermieter überlassen. Sie können ihm auch in Aussicht stellen, die Miete in Zukunft zu mindern.

Die Höhe der Minderung lässt sich kaum pauschal beantworten, da diese von einer Würdigung aller Einzelfallumstände durch den Richter abhängig ist. Da die Nutzung des Gartens nicht Ihnen allein gewährt ist, dürfte die Minderung sich im Bereich von 5-10 % bewegen. Sobald dem Zustand abgeholfen wird und der Kot beseitigt ist, greift die Mietminderung selbstverständlich nicht mehr ein, so dass diese in der Regel keinen Dauerzustand darstellt.

Das Landgericht Köln (AZ 12 S 185/94 ) hatte im Übrigen einen Fall zu entscheiden, in dem der Mieter die Gartenpflege verweigerte, solange der Garten durch einen Hund verkotet werde. Die Vermieterin ließ fortan die Gartenpflege von einem Fachunternehmen erledigen. Die dafür anfallenden Kosten wollte sie von Ihrem Mieter zurück. Das LG Köln gab jedoch dem Mieter Recht. Eine Verweigerung der Gartenpflege für die Dauer des verkoteten Zustandes erscheint daher auch bei Ihnen möglich.

Problematisch ist jedoch, dass Sie – wie Sie richtig erkannt haben – die Verkotung des Gartens darzulegen und im Bestreitensfalle auch zu beweisen haben. Zeugen und weitere Fotos sollten hier helfen können.

Ich hoffe, Ihnen hiermit die Einschätzung Ihrer Rechtslage ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen für das weitere Vorgehen in Ihrer Angelegenheit viel Erfolg.

Mit freundlichen Grüßen

Tobias Kraft
Rechtsanwalt


www.jeromin-kraft.de

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