Arbeitserlaubnis

28. Januar 2007 18:57 |
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Ausländerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Jana Laurentius

Ich bräuchte Fachhilfe bei der Entschlüsselung von dem Aufethaltsgesetz und die Beschäftigungsverordnung.
Die Eckdaten dazu:
Ich bin aus Bulgarien. Halte mich seit 13 Jahren in Deutschland mit einer Aufethaltsbewilligung/Aufenthaltserlaunis nach §16 Abs.1 AufenthG auf. Die ist zur Zeit zum Zweck der Promotion (Doktorarbeit), die ich in absehbarer Zeit nicht erfolgreich beenden kann.
Seit März 2006 bin ich mit einer Weißrussin verheiratet. Wir haben ein zwei jähriges Kind (bulgarischer und weißrussischer Staatsbürgerschaft) das in Deutschlad geboren ist.
Meine Frau ist seit 9 Jahren in Deutschland. Anfangs mit Aufenthatsbewilligung zur unterschiedlichen Ausbildungszwecken (Promotion, Post Doc Ausbildung), dann ab Okt 2005 mit einem Aufenthaltserlaubnis nach §18 AufenthG mit Arbeitserlaubnis gem. §5 Abs.1 BeschV (Beschäftigung als Hochschul-Professor) und anschließend seit September 2006 mit Aufenthaltserlaubnis und Arbeitserlaubnis nach §18 AufenthG bzw. §27 Nr.2 BeschV.

Und jetzt die Frage: Wie kann ich ein Arbeitserlaubnis am besten erlangen?
Plan A wäre Beitritt Bulgariens zu EU zu Nutze zu machen. Aber es scheint, dass ich mich zwar unbegrenzt in Deutschland aufhalten darf, für eine Beschäftigungsaufnahme aber die Zustimmung des Arbeitsamtes nach eine Arbeitsmarktprüfung brauche. Als EU-Bürger habe ich etwas bessere Chancen als früher, bin aber immer noch auf die Laune des zuständigen Beamten angewiesen.
Plan B wäre Familiennachzug zu Ausländern nach §29 Abs.5 oder §30 Abs.1 Nr. 4 zu beantragen. Dabei kann ich aber die eigentlichen Unterschied zwischen §29 und §30 nicht erkennen? Wären beide für mein Fall anwendbar? Und noch … an wem soll ich mich wenden – Ausländerbehörde oder Arbeitsamt? Da ich EU-Bürger bin genieße ich Aufenthaltsfreiheit und die Ausländerbehörde bräuchte mir kein Aufenthaltserlaubnis auszustellen. Aber ich brauche die dazugehörige Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Muss ich mein jetzigen Aufenthaltserlaubnis vorher ungültig machen und/oder ausreisen?

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich wie folgt beantworten:

Plan A wird schwierig umzusetzen sein. Sie gehen richtig in der Annahme, dass Sie als Bulgare die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit einholen müssen, um ein Arbeitsverhältnis in Deutschland eingehen zu dürfen. Einfacher ist es, wenn Sie Ihr Aufenthaltsrecht von Ihrer Frau ableiten (Plan B), denn dieses Aufenthaltsrecht berechtigt Sie ohne Weiteres zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (vgl. § 29 Abs. 5 AufenthG ). Grundlage für dieses Aufenthaltsrecht ist § 30 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 29 AufenthG . Dass Sie EU-Bürger sind, hindert die Anwendbarkeit des AufenthG in Ihrem Fall nicht. EU-Bürger dürfen nicht schlechter gestellt werden als Ausländer aus Nicht-EU-Staaten.

Sie sollten bei Ihrer Ausländerbehörde vorsprechen und sich dort eine Freizügigkeitsbescheinigung-EU ausstellen lassen, die zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit berechtigt. Diese muss Ihnen aufgrund Ihrer Ehe mit Ihrer Frau ausgestellt werden, ohne dass erst die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit eingeholt werden muss. Ihre bisherige Aufenthaltserlaubnis wird durch diese Freizügigkeitsbescheinigung ersetzt werden.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen, und verbleibe

mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)

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