Sehr geehrter Ratsuchender,
die Kosten für die Beauftragung eines Inkasso-Unternehmens können als Verzugsschaden geltend gemacht werden, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Wenn Sie der Firma A aber nach der erhaltenen Mahnung die richtige Bankverbindung mitteilten, dann haben Sie das Ausbleiben der Zahlung nicht zu vertreten (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB
), womit kein solcher Anspruch besteht.
Dies müssten Sie allerdings gegebenenfalls auch beweisen können (Bestätigungs-email o.ä.).
Ich rate Ihnen daher folgendes:
Zahlen Sie zunächst nur die berechtigte Forderung an das Inkassounternehmen und weisen Sie dieses darauf hin, dass weitere Ansprüche nicht bestehen. Sollten Sie weiter Schreiben erhalten, sollten Sie überprüfen, ob Sie es auf ein Gerichtsverfahren ankommen lassen wollen und können. Hierbei spielt die angesprochene Frage der Beweisbarkeit die entscheidende Rolle. Wenn Sie zu der Überzeugung kommen vor Gericht Aussicht auf Erfolg zu haben, müssen Sie auch keine Klage/keinen Mahnbescheid des Inkasso-Unternehmens oder der Firma A abwarten, sondern können das Nichtbestehen der Forderung im Wege der negativen Feststellungsklage feststellen lassen. Ist Ihnen das Risiko eines Prozesses dann zu groß, dann müssen Sie „in den sauren Äpfel beißen" und auch die nicht berechtigten Inkassokosten (in „angemessener" Höhe) begleichen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen. Sollte etwas unklar geblieben sein, dann zögern Sie bitte nicht die Möglichkeit der Nachfrage zu nutzen.
Über eine (positive) Bewertung würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Manuel Rambeck
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Rambeck,
wie wirkt sich die Angelegenheit auf zukünftige Vertragsabschlüsse bzw. Kreditvergaben aus?
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Nachfrage beantworte ich wie folgt:
ich vermute, dass Ihre Frage auf Einträge in Auskunfteien (z.B. Schufa) abzielt. Da der Anspruch auf Schadensersatz nicht besteht und Sie das Bestehen auch bestreiten, darf eine Weitergabe von Informationen nicht erfolgen. Etwas anderes gilt aber dann, wenn in Zukunft ein entsprechendes Urteil vorliegen sollte (§ 28a Abs. 1 S. 1 BDSG
). Jedenfalls müsste eine Weitergabe von Informationen vorher angekündigt werden (§ 28a Abs.1 Nr. 4 lit. c BDSG
).
Andere mögliche Auswirkungen auf zukünftige Vertragsabschlüsse bzw. Kreditvergabe sehe ich nicht, außer dass es der Firma A aufgrund ihrer Vertragsfreiheit natürlich freisteht zukünftig keine Verträge mehr mit Ihnen abzuschließen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Manuel Rambeck
Rechtsanwalt