Sehr geehrte Ratsuchende,
es liegt keine Fahrerflucht vor.
§ 142 StGB
ist nicht einschlägig, da bereits kein Unfall vorliegt.
Unfall ist ein plötzliches Ereignis im Verkehr, das zu einem nicht völlig belanglosem Sachschaden führt.
Selbst wenn es zu Gummiabrieb am touchierten Reifen gekommen wäre, ist nicht zu erwarten, dass hier Schdensersatzansprüche an Sie gestellt werden.
Der finanzielle Schaden läge wohl auch unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze von 25 - 80 €.
Das Verfahren wird wahrscheinlich eingestellt werden, weil kein "unfallbedingter" Schaden am Fahrzeug des "Geschädigten" festgestellt werden kann. Selbst wenn, müssten die Schäden an beiden Fahrzeugen zueinander passen.
Sie können daher beruhigt abwarten.
Sollten Sie einen Anhörungsbogen oder einen Strafbefehl erhalten, wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt vor Ort, der für Sie in die Ermittlungsakte sieht, ob der Vorwurf haltbar und beweisbar ist, und Sie gegebenenfalls verteidigt.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Eichhorn
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Danke fuer die Antwort.
Sie schreiben es liegt kein Unfall vor. Allerdings sagte mir die Polizei, dass man mich wegen Fahrerflucht angezeigt habe - und zwar nicht der Fahrer sondern wohl eine andere, dritte Person, die meinem "Einparkversuch" beobachtet hat.
Meines Wissens lag kein Schaden vor, zumindest habe ich beim Nachschauen nichts bemerkt oder gesehen. Wiegesagt, an meinem Auto ist ebenfalls nichts zu erkennen, kein Lackschaden, kein Abrieb, keine Lackfarbe von einem anderen Fahrzeug.
Offentsichtich hat mich aber trotzdem jemand wegen Fahrerflucht angezeigt. Wie kann das denn dann sein? Mittlerweile zweifle ich ja schon an meinem Verstand.
Wie ist denn zu bewerten, dass ich noch mich noch ueber eine Stunde dort aufhielt um Erledigungen zu machen. Ich habe ca. 20 m weiter in einer groesseren Parkluecke geparkt, habe in aller Seelenruhe meinen Parkmarke am Automat gezogen, bin damit wieder zum Auto gelaufen, habe sie ins Auto gelegt. Dann bin ich in die Apotheke gegenüber, habe danach die Einkaeufe wieder zum Auto gebracht. War dann noch in 3 weiteren Läden, alle direkt an diesem Parkplatz und bin jeweils wieder zum Auto, um die Sachen in den Kofferraum zu laden. Ich verstehe einfach nicht, dass man mich dann nicht angesprochen hat. Ich war ja nach wie vor "physisch" verfügbar, also sollte doch dieser sog. "Beobachter" und fuer "Recht und Ordnung Sorger" in der Lage sein, mich auf sein Anliegen anzusprechen, zumal ich ja immer in Sichtweite und unmittelbarer Naehe war.
Ich verstehe ja, dass ich mich von dem anderen Fahrzeug entfernt habe. Allerdings war ich der festen Ueberzeugung, dass alles in Ordnung ist. Ich war mir keinerlei Schuld bewusst.
Kann man den einfach so jemanden anzeigen, ohne dass irgendetwas war? Ich dachte immer, hier muesste tatsaechlich etwas vorliegen. Verlangt denn die Polizei keinen Beweis fuer eine Strafanzeige? Kann ich einfach zur Polizei gehen und irgend jemanden beschuldigen und dann Strafanzeige stellen?
WICHTIG FUER MICH WAERE AUCH:
Besteht fuer mich eine Möglichkeit heraus zu finden, wer die Anzeige erstellt hat und wenn ja, welche Beschaedigung angeblich entstanden ist? Kann ich das bei der Polizei erfahren? Ich habe das Gefuehl hier voellig im Dunkeln zu tappen, die Beamten haben sich hierzu nicht geäußert.
Danke und herzliche Grüße
Sehr geehrte Ratsuchende,
wenn eine Anzeige wegen Fahrerflucht vorliegt, muss die Polizei ermitteln. Diese hat Sie befragt, Sie haben das Geschehen geschildert.
Für eine Anzeige reicht der Verdacht einer Straftat. Wenn es gequietscht hat, ist zumindest eine Berührung anzunehmen. Die Möglichkeit einer Fahrerflucht ist dann zumindest nicht fernliegend, wenn die Unfallstelle verlassen wird.
Das Gelegentliche verstauen von Gegenständen würde bei Vorliegen eines Unfalls der gesetzlichen Wartepflicht nicht genügen.
Wenn es keine Nachweise gibt, bis auf die Aussage eines Wichtigtuers, wird das Verfahren eingestellt.
Spätestens nach Abschluss der Ermittlungen gewährt die Staatsanwaltschaft einem von Ihnen beauftragten Rechtsanwalt Akteneinsicht.
So erhalten Sie Kenntnis vom Anzeigeerstatter und den angeblichen Beschädigungen.
Wegen der Akteneinsicht können Sie sich gern auch an micht wenden.
Wie bereits geschrieben, ohne Schaden wird das Verfahren eingestellt.
Sie könnten dann Ihrerseits gegen den Anzeigeerstatter wegen falsacher Verdächtigung vorgehen. Hier sollte aber erst einmal Akteneinsicht genommen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt