st diese vereinbarte Gütertrennung rechtlich gültig?

21. Januar 2007 16:41 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Wir haben 1986 Gütertrennung vereinbart, was auch notariell beurkundet wurde. Im Güterrechts?/Güterstandregister sind wir bis heute nicht eingetragen.

Ist diese vereinbarte Gütertrennung rechtlich gültig, insbesondere dann, wenn gegen einen Ehepartner Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden, oder muß hier mit gesamtschuldnerischer Haftung gerechnet werden ?

Vielen Dank für Ihre Antwort !!

Mit freundlichen Grüssen

21. Januar 2007 | 19:54

Antwort

von


(141)
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63450 Hanau
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Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Anfrage möchte ich wie folgt beantworten:

Die vereinbarte Gütertrennung ist auch ohne Eintragung ins Register wirksam. Denn diese hat nur eine erklärende Wirkung.

Hat also ein Ehegatte Schulden, so haftet der andere dafür nicht. Eine gesamtschuldnerische Haftung scheidet aus. Allerdings trägt der Schuldner die Beweislast. Im Falle einer Zwangsvollstreckung muss also gegenüber dem Gerichtsvollzieher oder Vollstreckungsgericht der Nachweis der Gütertrennung erbracht werden.

Der Nachweis kann insbesondere durch Vorlage des Ehevertrages erbracht werden, in dem die Gütertrennung vereinbart worden ist.

Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Marcus Glatzel
-Rechtsanwalt-


Rechtsanwalt Marcus Alexander Glatzel, Dipl.-Jur.

Rückfrage vom Fragesteller 22. Januar 2007 | 13:47

Sehr geehrter Herr Glatzel,

wie verhält es sich im Falle einer Zwangsvollstreckung mit dem pfändungsfreien Betrag des Schuldners ? Wird dieser dann bei Gütertrennung nur für eine Person berechnet oder gilt auch hier die Unterhaltspflicht für den Ehegatten ?

Ich bedanke mich für Ihre Antwort und verbleibe


mit freundlichen Grüssen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 23. Januar 2007 | 17:09

Sehr geehrter Rechtssuchender,

nach § 850c ZPO sind Unterhaltsverpflichtungen vom pfändbaren Einkommen abzusetzen, wenn diese aufgrund gesetzlicher Vorschriften durch den Schuldner zu leisten sind.Grundsätzlich gilt, dass nach § 1360 BGB ehelicher Unterhalt bei jedem Güterstand zu leisten ist( Palandt BGB § 1360 BGB Rdn.1). Das gleiche gilt für den nachehelichen Unterhalt(Born UnterhaltsR Kap.1 Rdn.3). Somit sind Unterhaltsansprüche des Ehegatten bei der Pfändung zu berücksichtigen auch wenn Gütertrennung vereinbart wurde.

Mit freundlichen Grüssen,

Marcus Glatzel
Rechtsanwalt

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