Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Daß der Pachtvertrag auf die Dauer von 10 Jahren abgeschlossen worden ist, werden Sie im Streitfall nicht beweisen können. Hier zeigt sich sich der Nachteil, wenn Verträge mündlich abgeschlossen worden sind.
2.
Bezüglich der Kündigungsfristen gilt bei einem Landpachtvertrag § 594 a BGB
. Danach kann jeder Vertragspartner das Pachtverhältnis bis zum dritten Werktag eines Pachtjahres für den Schluß des nächsten Pachtjahres kündigen, wenn die Pachtzeit nicht bestimmt ist.
Geht man davon aus, daß der Verpächter bestreitet, der Pachtvertrag sei für 10 Jahre abgeschlossen worden und stattdessen behauptet, es handele sich um einen Pachtvertrag auf unbestimmte Zeit, könnte der Verpächter zum 31.05.2016 kündigen.
Das Pachtjahr läuft in Ihrem Fall vom 01.06.2012 bis zum 31.05.2013. Gekündigt werden kann bis spätestens zum dritten Werktag für den Schluß des nächsten Pachtjahres. Der dritte Werktag des Pachtjahres 2012 ist verstrichen. Das wäre Anfang Juni 2012 gewesen. Also gilt die Kündigungserklärung als im Pachtjahr 2013 als abgegeben. Gekündigt werden kann für den Schluß des nächsten Pachtjahres. Da die Kündigung im Pachtjahr vom 01.06.2013 bis zum 31.05.2014 als abgegeben gilt, wird die Kündigung zum Ende des folgenden Pachtjahres wirksam, also zum 31.05.2016.
D. h., die Kündigungsfrist beträgt zwei Jahre.
3.
Die Kündigung bedarf der Schriftform. Das folgt aus § 594 f BGB
. Damit liegt bislang keine wirksame Kündigung des Pachtvertrags vor und das Pachtverhältnis besteht ungeachtet des "Zaungesprächs" fort.
4.
Da das Pachtverhältnis derzeit ungekündigt fortbesteht, empfehle ich Ihnen, nichts zu tun. Sie dürfen also die Weide solange benutzen, bis das Pachtverhältnis ordnungsgemäß durch Kündigung beendet ist.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab, Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Gerhard Raab
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Handelt es sich wirklich um einen Landpachtvertrag gemäß Definition aus § 585 (1)BGB? Es werden ja keine pflanzlichen oder tierischen Erzeugnisse erwirtschaftet. Sondern nur "privat" Pferde gehalten. Sollte es kein Landpachtvertrag sein, wie wären die Kündigungsfristen dann?
Sie schreiben "Also gilt die Kündigungserklärung als im Pachtjahr 2013 als abgegeben". Widerspricht sich das nicht mit Ihrer Antwort unter 4.)?
Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Geht man davon aus, daß kein Landpachtvertrag vorliege, bestimmt sich die Kündigungsfrist nach § 584 BGB
.
Wenn eine bestimmte Pachtzeit nicht vereinbart ist, muß die Kündigung spätestens am dritten Werktag des halben Jahres erfolgen, mit dessen Ablauf die Pacht enden soll.
Also: Pachtjahr ist wiederum die Zeit vom 01.06.2012 bis zum 31.05.2013. Das erste Halbjahr des ersten Pachtjahres ist bereits am 30.11.2012 verstrichen. Damit kann nicht mehr zum 31.05.2013 gekündigt werden. Geht von einer jetzigen (wirksamen) Kündigung aus, würde das Pachtverhältnis zum 31.05.2014 enden.
2.
Kommt es Ihnen weder auf Gewinnerzielung noch auf landwirtschaftlichen Nutzung, wozu auch Weidewirtschaft zählt, an, wird man hier von einem "normalen" Pachtvertrag auszugehen haben. Die Abgrenzung können Sie daran festmachen, wenn Sie sich vor Augen führen, wozu Sie das gepachtete Land nutzen. Wollen Sie dort lediglich Pferde abstellen und ihnen Auslauf ermöglichen und das ohne gewerblichen Hintergrund, finden die Vorschriften über die Landpacht keine Anwendung.
3.
"Sie schreiben 'Also gilt die Kündigungserklärung als im Pachtjahr 2013 als abgegeben'. Widerspricht sich das nicht mit Ihrer Antwort unter 4.)?"
Meine Antwort ist dahingehend zu verstehen, daß ich zunächst unter Absatz 2 die Kündigungsfrist beim Landpachtvertrag berechnet habe mit der Maßgabe, die ausgesprochene Kündigung sei wirksam.
Da die Kündigung aber mangels Schriftform, die beim Landpachtvertrag zwingend ist, ungültig ist, ergibt sich das aus Absatz 4 zu ersehende Ergebnis.
Einfacher: In Absatz 2 finden Sie eine Fristberechnung und in Absatz 4 die Rechtsfolgenschilderung, nämlich Unwirksankeit der Kündigung.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt