Kosten einer Erstberatung beim Anwalt

8. Januar 2007 14:18 |
Preis: 30€ Historischer Preis
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Vertragsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Hans-Christoph Hellmann

Sehr geehrte Rechtsanwälte,

bin Immobilienmakler und brauche zum ersten Male einen Rechtsanwalt da der Käufer einer Immobilie meine Provisionsrechnung nicht begleicht.

Ich habe dem späteren Käufer der Immobilie diese Immobilie nachgewiesen und in meinem Expose mein Provisionsbegehren auch schriftlich kundgetan.
Dieser Käufer schreibt mir: Er weiß, daß ich keinen schriftlichen Maklerauftrag hatte und somit lehnt er eine Provisionszahlung ab. Ich soll doch die Maklervollmacht vorlegen und soll mich äußern aufgrund welcher Rechtsgrundlage denn meine Maklergebühr den verdient sei?

Da ich nur einen mündlichen Verkaufsauftrag hatte und somit eine Maklervollmacht nicht vorweisen kann möchte ich mich durch einen Rechtsanwalt vorerst einmal in einer Erstberatung beraten lassen.

Fragen:
1. Welche Leistung muß der Rechtsanwalt/in in dieser Erstberatung mir gegenüber erbringen?
2. Welchen Umfang hat diese Erstberatung?
3. Ist auch ein Schreiben des Anwalts an meinen Schulder beinhaltet?
4. Was kostet diese Erstberatung?

Hochachtungsvoll

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

herzlichen Dank für Ihre Online-Anfrage. Ich hoffe, zu einer schnellen Klärung Ihres Falles beitragen zu können. Zur Lösung:
1., 2., 3. Bei einer Erstberatung soll der Anwalt eine zuverlässige Information zu einer konkreten Rechtsfrage geben. Beispiel: Die Rechtslage zum Bestehen eines Provisionsanspruches. Ein Schreiben oder ein weiterführendes Geschäft beinhaltet das nicht, auch kein schriftliches Gutachten.

Bei der Erstberatung eines Rechtsanwaltes gibt es seit dem 1.7.2006 keine gesetzliche Gebühr mehr. Vielmehr handelt der Rechtsanwalt mit ihnen eine Gebührenvereinbarung aus. Einige rechnen dabei auf Stundensatzbasis ab, andere pauschal, wie andere orientieren sich an der früheren gesetzlichen Gebühren in Verbindung mit dem Gegenstandswert. Meistens hat ohne Händegegenstandswert eine gewisse Bedeutung bei Vereinbarung der Gebühren. Daher kann ich Ihnen die genauen Kosten hier nicht sagen. Allerdings erkenne ich, dass Sie gewerblich Arbeiten. Außerdem ist der Gegenstandswert voraussichtlich nicht gerade gering. Vor diesem Hintergrund wird die Beratung sicherlich einen dreistelligen Betrag ausmachen. Allerdings besteht die Möglichkeit, diese Gebühr auf ein späteres Geschäft vollumfänglich oder teilweise anzurechnen.

Für Rückfragen stehe ich natürlich im Rahmen der kostenlosen Nachfragemöglichkeit gerne zur Verfügung. Ist eine weitere, Vertretung gewünscht, kontaktieren Sie mich einfach über die untenstehende E-Mail! Ich mache Ihnen dann gerne ein Angebot!


Mit freundlichen Grüßen
RA Hellmann


Burgwedel 2007
mail(at)<image> </image>anwaltskanzlei-hellmann.de


Die vorstehende summarische Lösung ist beschränkt durch die von Ihnen gegebenen Informationen. Gerade geringfügige Modifikationen des Sachverhalts können völlig abweichende rechtliche Ergebnisse bedingen! Außerdem wird, wie die Plattform-Bedingungen es vorsehen, nur ein erster Überblick geboten. Außerdem ist der Umfang der Antwort auch abhängig von der Höhe des gebotenen Honorars. Daher kann diese Beratung das umfassende, verbindliche und abschließende Beratungsgespräch durch den Rechtsanwalt Ihres Vertrauens keineswegs ersetzen. Bitte beachten Sie dies!

Rückfrage vom Fragesteller 9. Januar 2007 | 15:23

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Hellmann,

vielen Dank für Ihre Antwort.
Ich habe folgende Zusatzfrage:

Ich habe eine Forderung gegen jemanden. Nachdem dieser von mir eine Mahnung erhalten hat, hat er einen Rechtsanwalt eingeschaltet. Im ersten Anschreiben des Rechtsanwaltes an mich liegt folgendes Schriftstück bei.

AUßERGERICHTLICHE VOLLMACHT
Den Rechtsanwälten ..........
wird hiermit in Sachen ........
wegen ................
Vollmacht zu meiner / unserer außergerichtlichen Vertretung erteilt.

Die Vollmacht ermächtigt insbesondere
1. zu außergerichtlichen Verhandlungen aller Art, zum Abschluß eines Vergleichs zur Vermeidung eines Rechtsstreits;
2. Unfallschen ....
3. zur Entgegennahme von Zahlungen, Wertsachen
4. zur Stellung von Strafanträgen sowie deren Rücknahme
5. zur Akteneinsicht
6 zur Begründung und Aufhebung von Vertragsverhältnissen, zu Abgabe und Entgegennahme von einseitigen Willenserklärungen in Zusammenhand mit der oben unter "wegen ..." bezeichneten Angelegenheit.


Soll dieses Schriftstück sagen, daß von vornherein gleich eine außergerichtliche Einigung angestrebt wird? oder wie muß ich das deuten?

Freundliche Grüße

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 9. Januar 2007 | 15:33

Danke für Ihre „Nachfrage“, die ich Ihnen gerne beantworten möchte. Bei dem von Ihnen zitierten Dokument handelt es sich lediglich um eine Standardvollmacht, die demgemäß von den meisten Kollegen eingesetzt wird. Dementsprechend dokumentiert diese Vollmacht mitnichten irgend eine bestehende Einigungsbereitschaft. Sie lediglich von der Prozessvollmacht abzugrenzen, den Anwalt unmittelbar bevollmächtigt, eine Klage gegen Sie einzureichen.

Hochachtungsvoll

Ergänzung vom Anwalt 9. Januar 2007 | 15:34

Sie ist....

Ergänzung vom Anwalt 9. Januar 2007 | 15:35

"Sie ist lediglich von der Prozessvollmacht abzugrenzen, die den Anwalt unmittelbar bevollmächtigt, eine Klage beispielsweise gegen Sie einzureichen.

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