Sehr geehrter Fragesteller,
nach § 212 BGB
beginnt die Verjährung erneut, wenn beispielsweise Abschlagszahlungen geleistet werden.
Allerdings unterbricht ein NACH Eintritt der Verjährung abgegebenes Anerkenntnis die Verjährung nach § 197 BGB
nicht mehr und lässt es nicht erneut aufkommen (BGH NJW 1997, 516
, 517), kann je nach Lage des Falles aber einen Verzicht auf die Verjährungseinrede beinhalten (BGH WM 1974, 929
; OLG Celle BauR 2010, 2165
).
§ 497 bezieht sich lediglich auf Verbraucherdarlehensverträge (d.h.: Darlehensgeber=Unternehmer; Darlehensnehmer=Verbraucher; § 491 BGB
), dessen Rückzahlungsverpflichtungen sodann erst nach 10 Jahren nach Entstehung des Anspruches (2007) verjähren (2017).
Sollte dies ein Unternehmervertrag gewesen sein, wären die restlichen Forderungen noch nicht verjährt.
Wenn nicht, wären diese verjährt und könnten durch Teilzahlung wieder aufleben (durch den fiktiven Verzicht auf die Verjährungseinrede (s.o.) ,wenn nicht eindeutig ist, dass es sich um eine Einmalzahlung handelte und somit alle weiteren Forderungen damit abgegolten sind und sich wegen des Restes auf die Verjährung berufen wird.
An Stelle des Schuldners würde ich mich daher auf keine weitere Teilzahlung mehr einlassen, wenn die nicht titulierten Ansprüche verjährt sind (kein Verbraucherdarlehensvertrag nach § 491 BGB
).
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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