Verjährung und Ratenzahlung

3. Januar 2013 20:41 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von

Die Forderung aus einer Darlehensrückzahlung war im Jahre 2007 fällig. Im Jahr 2008 hat der Gläubiger einen Titel aus einem Urteil über einen Teilbetrag der Forderung erwirkt.
Die Forderungen, die über den titulierten Anspruch hinausgehen, dürften jetzt verjährt sein.

Im Rahmen von derzeitigen Vergleichsverhandlungen will der Gläubiger als "Goodwill" eine Ratenzahlung über einen relativ kleinen Betrag. Auf dem Überweisungsträger soll das Darlehenskonto, der Name des Schuldners und der Verwendungszweck "Ratenzahlung" angegeben werden.
Der Zweck dieser Zahlung ist dem Schuldner nicht ersichtlich, da der Ratenbetrag wenige Promille der Forderung beträgt.
Frage: Hat für den Schuldner diese Ratenzahlung für die Verjährung negative Auswirkungen? (etwa in Bezug auf Par. 212 BGB oder 497 BGB )

3. Januar 2013 | 22:55

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

nach § 212 BGB beginnt die Verjährung erneut, wenn beispielsweise Abschlagszahlungen geleistet werden.

Allerdings unterbricht ein NACH Eintritt der Verjährung abgegebenes Anerkenntnis die Verjährung nach § 197 BGB nicht mehr und lässt es nicht erneut aufkommen (BGH NJW 1997, 516 , 517), kann je nach Lage des Falles aber einen Verzicht auf die Verjährungseinrede beinhalten (BGH WM 1974, 929 ; OLG Celle BauR 2010, 2165 ).

§ 497 bezieht sich lediglich auf Verbraucherdarlehensverträge (d.h.: Darlehensgeber=Unternehmer; Darlehensnehmer=Verbraucher; § 491 BGB ), dessen Rückzahlungsverpflichtungen sodann erst nach 10 Jahren nach Entstehung des Anspruches (2007) verjähren (2017).

Sollte dies ein Unternehmervertrag gewesen sein, wären die restlichen Forderungen noch nicht verjährt.

Wenn nicht, wären diese verjährt und könnten durch Teilzahlung wieder aufleben (durch den fiktiven Verzicht auf die Verjährungseinrede (s.o.) ,wenn nicht eindeutig ist, dass es sich um eine Einmalzahlung handelte und somit alle weiteren Forderungen damit abgegolten sind und sich wegen des Restes auf die Verjährung berufen wird.

An Stelle des Schuldners würde ich mich daher auf keine weitere Teilzahlung mehr einlassen, wenn die nicht titulierten Ansprüche verjährt sind (kein Verbraucherdarlehensvertrag nach § 491 BGB ).


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