Sehr geehrter Ratsuchender,
nach BGH, Urteil vom 10.05.2011, Az.: II ZR 227/09
greift § 195 BGB
ein.
Danach beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre, beginnend zum Jahresschluss 2008.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
http://www.rechtsanwalt-bohle.de/index.php?tarcont=content/e-mail.inc.php
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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Sehr geehrte Frau True-Bohle,
wie ich Ihrer Stellungnahme entnehme sind die gegen mich gerichteten Ansprüche der Gesellschaft bereits verjährt.
Da ich, im Gegensatz zu der Gesellschaft, von einem positiven Auseinandersetzungsguthaben ausgehe, ist für mich die Beantwortung der bisher nicht beantworteten Fragen sehr bedeutend:
1. Wann verjährt mein Anspruch auf Erhalt der Auseinandersetzungsbilanz?
2. Wann verjährt mein Anspruch auf Erhalt der 1., der 2. und der 3. Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens?
3. Wann verjährt mein Anspruch auf Freistellung von den gemeinschaftlichen Verbindlichkeiten der Gesellschaft (die Gläubiger, welche von mir in 2009 über die Kündigung meines Gesellschaftsanteils informiert wurden, sind bisher nicht bereit mich aus der Schuldhaft zu entlassen)?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Ratsuchender,
Sie sollten bedenken, dass Sie den Richtpreis deutlich unterschritten haben. Daher lassen die Nutzungsbedingungen dann auch nur eine detailarme Antwort zu. Bitte lesen Sie dazu nochmals die Nutzungsbedingungen von qnc.
Es sind nicht nur die gegen Sie gerichteten Ansprüche verjährt.
Die Ursprungsfrage war:
"Wann verjähren die gegenseitigen Ansprüche, ausgehend davon, dass kein Mahnbescheid erlassen, keine Klage eingereicht wird und keine Vergleichsverhandlungen geführt werden?"
Also auch Ihre gegen die Gesellschaft gerichteten Ansprüche sind nach Ihrer Schilderung verjährt.
Ihre dritte Frage betrifft eigentlich nur die Außenhaftung.
Das ist etwas völlig Neues und hat mit der Ursprungsfrage nichts mehr zu tun. Nach den Nutzungsbedingungen darf es dann nicht mehr als kostenlose Nachfrage behandelt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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