Verjährung der Zahlung nach Ausscheiden einer BGB-Gesellschaft

31. Dezember 2012 14:39 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

als Beteiligter an einer BGB-Gesellschaft habe ich meine Beteiligung form- und fristgerecht am 30.03.2008 zum 31.12.2008 gekündigt. Eine Kündigungsbestätigung der Gesellschaft liegt mir vor.

Gemäß den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages ist die Gesellschaft verpflichtet auf meinen Ausscheidungstermin eine Bilanz mit sämtlichen Aktiva- und Passiva-Positionen zu erstellen und das Auseinandersetzungsguthaben in drei gleichen Jahresbeträgen, beginnend sechs Monate nach dem Wirksamwerden meines Ausscheidens, auszuzahlen. Des weiteren besteht, gemäß den Regelungen des Gesellschaftsvertrages, für die Gesellschaft die Verpflichtung, mich von den gemeinschaftlichen Schulden freizustellen. Sofern das Auseinandersetzungsvermögen negativ ist, kann die Gesellschaft die Schuldbefreiung bis zur Zahlung des Ausgleichsbetrages verweigern. Weitergehende Regelungen bezüglich der gegenseitigen Zahlungsansprüche sind im Gesellschaftsvertrag nicht enthalten.

Die Gesellschaft hat mir bis heute weder die Bilanz zur Verfügung gestellt noch eine Zahlung an mich geleistet und vertritt die Auffassung, dass das Auseinandersetzungsvermögen negativ ist.

Frage:
Wann verjähren die gegenseitigen Ansprüche, ausgehend davon, dass kein Mahnbescheid erlassen, keine Klage eingereicht wird und keine Vergleichsverhandlungen geführt werden?


Mit freundlichen Grüßen






31. Dezember 2012 | 18:09

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,


nach BGH, Urteil vom 10.05.2011, Az.: II ZR 227/09
greift § 195 BGB ein.

Danach beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre, beginnend zum Jahresschluss 2008.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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Rückfrage vom Fragesteller 1. Januar 2013 | 11:04

Sehr geehrte Frau True-Bohle,

wie ich Ihrer Stellungnahme entnehme sind die gegen mich gerichteten Ansprüche der Gesellschaft bereits verjährt.

Da ich, im Gegensatz zu der Gesellschaft, von einem positiven Auseinandersetzungsguthaben ausgehe, ist für mich die Beantwortung der bisher nicht beantworteten Fragen sehr bedeutend:

1. Wann verjährt mein Anspruch auf Erhalt der Auseinandersetzungsbilanz?
2. Wann verjährt mein Anspruch auf Erhalt der 1., der 2. und der 3. Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens?
3. Wann verjährt mein Anspruch auf Freistellung von den gemeinschaftlichen Verbindlichkeiten der Gesellschaft (die Gläubiger, welche von mir in 2009 über die Kündigung meines Gesellschaftsanteils informiert wurden, sind bisher nicht bereit mich aus der Schuldhaft zu entlassen)?


Mit freundlichen Grüßen



Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 1. Januar 2013 | 11:42

Sehr geehrter Ratsuchender,

Sie sollten bedenken, dass Sie den Richtpreis deutlich unterschritten haben. Daher lassen die Nutzungsbedingungen dann auch nur eine detailarme Antwort zu. Bitte lesen Sie dazu nochmals die Nutzungsbedingungen von qnc.

Es sind nicht nur die gegen Sie gerichteten Ansprüche verjährt.

Die Ursprungsfrage war:

"Wann verjähren die gegenseitigen Ansprüche, ausgehend davon, dass kein Mahnbescheid erlassen, keine Klage eingereicht wird und keine Vergleichsverhandlungen geführt werden?"

Also auch Ihre gegen die Gesellschaft gerichteten Ansprüche sind nach Ihrer Schilderung verjährt.

Ihre dritte Frage betrifft eigentlich nur die Außenhaftung.

Das ist etwas völlig Neues und hat mit der Ursprungsfrage nichts mehr zu tun. Nach den Nutzungsbedingungen darf es dann nicht mehr als kostenlose Nachfrage behandelt werden.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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