Beratungskosten

1. Januar 2007 21:28 |
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Generelle Themen


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Sehr geehrte Damen und Herren,
wie kann man als Laie sicher sein, dass die Gewährung von Beratungs- bzw. Prozesskostenhilfe die Leistungen eines Anwalts auch wirklich abdeckt?
Im Zuge eines Mietrechtsstreits wurde mir als Mieterin eines Hauses sowohl Beratungs- als auch Prozesskostenhilfe gewährt. In dem Streitfall ging es darum, dass der Vermieter wegen einer (berechtigten) Mietminderung beschlossen hat, das von mir angemietete Haus zu veräußern. Im Vorfeld des eigentlichen Gerichtsverfahrens wurden mir vom Anwalt in zwei persönlichen Gesprächen diesbezüglich einige Fragen zum Streitsachverhalt gestellt bzw. beantwortet. U. a. bekam ich Antworten auf meine Fragen, wie ich mich in speziellen Situationen dem mittlerweile mit dem Hausverkauf beauftragten Makler gegenüber verhalten sollte. Auf die Frage des Anwalts, weshalb denn ich selbst das Objekt nicht kaufe, erwiderte ich, dass ich bereits vor Jahren dem Vermieter gegenüber Kaufabsichten signalisiert habe. Allerdings war mir damals die Preisvorstellung des Vermieters zu hoch. Und derzeit ist meine finanzielle Lage sehr angespannt. Ich sprach dem Anwalt gegenüber die nun mittlerweile ggf. zusätzlich auch zu zahlende Maklerprovision an, die ich nicht bereit wäre, zu zahlen. Er informierte mich darüber, dass sie möglicherweise in meinem Falle auch gar nicht zu zahlen wäre.
Nach Urteilsverkündung inseriert der Makler nun also regelmäßig das Objekt und hat auch mir unaufgefordert ein Kaufangebot zugesandt. Daraufhin habe ich nochmals den Anwalt angesprochen, wie ich mich hierzu am besten verhalten sollte. Er gab mir den Rat, hierauf postwendend ablehnend zu reagieren. Dies habe ich getan.
Und nun stehe ich vor folgendem Problem: Als ich die ganze Sache an den Anwalt damals übergab, forderte er von mir einen Vorschuss für Auslagen etc., da zu dem Zeitpunkt der Prozesskostenantrag noch nicht bewilligt war. Diesen Vorschuss habe ich umgehend überwiesen. Nunmehr nach Beendigung der ganzen Streitsache habe ich um Rücküberweisung des Vorschusses gebeten, da ja BH und PKH gewährt worden war. Mit Erstaunen musste ich dann jedoch feststellen, dass vom Anwalt zusätzliches Beratungshonorar in Rechnung gestellt und mit meinem Vorschuss verrechnet wurde (Begründung: aufgrund ´Beratung´ wegen eines evtl. Kaufs des Objekts durch mich). Ich bin ehrlich gesagt sprachlos! Ist denn die Berechnung dieses Honorars rechtens? Dieser Punkt ist doch von der Gesamtthematik meines Streitfalles erfasst. Hätte mich der Anwalt ausserdem dann nicht im Vorfeld bereits darauf hinweisen müssen, dass einige seiner Auskünfte kostenpflichtig für mich werden würden? Was bzw. kann ich hier überhaupt etwas dagegen tun?
Vielen Dank im Vorfeld für die Beantwortung meiner Anfrage.

1. Januar 2007 | 21:53

Antwort

von


(106)
Anwandener Straße 43
90431 Nürnberg
Tel: 0911 25395207
Web: https://www.Gabriele-Koch.de
E-Mail:

Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Frage, die ich anhand des geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworte:

Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe decken nur die anwaltliche Tätigkeit ab, für die sie konkret bewilligt wurden. In Ihrem Fall war das die Beratung/Vertretung in einer mietrechtlichen Angelegenheit.

Fragen im Zusammenhang mit einem Kauf der Immobilie stellen ein gesondertes Mandat dar und sind daher von der bewiligten Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe nicht abgedeckt. Die Rechnung Ihres Anwalts ist daher grundsätzlich rechtmäßig.

Ich sehe hier auch keine Verpflichtung des Anwalts, darauf gesondert hinzuweisen, da auch für einen Laien erkennbar sein müsste, dass eine Beratung zum Kauf bzw. Umgang mit dem Makler keine mietrechtliche Angelegenheit ist.

Ich bedauere, Ihnen keine positivere Auskunft geben zu können und verbleibe

mit freundlichen Grüßen
RAin Gabriele Koch


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