Auskünfte bei Auskunfteien

| 21. November 2012 11:15 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Datenschutzrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Ingo Driftmeyer

Hallo, ich habe mal eine allgemeine Frage.

Darf eine Privatperson oder ein Unternehmen (Firmen, Versandhäuser etc.) Auskünfte über meine Person einholen ohne meine Zustimmung. Z.b. bei Auskunfteien ( Schufa, Creditreform, etc.)oder Behörden. Bzw. in welchen fällen geht das einfach so

Danke für eine Antwort

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage!


Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes Ihre Frage wie folgt
beantworten:

1. Dem Datenschutzrecht nach BDSG unterliegen alle personenbezogenen Daten, also Einzelangaben über ihre persönlichen Verhältnisse.
Auskunfteien wie z.B. der Schufa oder Creditreform ist es unter den Voraussetzungen des § 39 BDSG jedoch gestattet, Daten aus allgemein zugänglichen Quellen über eine Person zu sammeln.

2. Diese Daten dürfen Dritten zur Verfügung gestellt werden, wenn diese ein berechtigtes Interesse an der Datenübermittlung darlegen können (§ 29 Abs. 2 BDSG ).

Dies ist regelmäßig der Fall, wenn ein Vertragsverhältnis aufgenommen werden soll, da der Vertragspartner ein berechtigtes Interesse an der Prüfung der Bonität der anderen Partei hat (Saarländisches OLG, Urteil vom 12.09.2001, Az.: l U 62/01-16).

3. Andere Personen oder Unternehmen, die kein berechtigtes Interesse an der Auskunftserteilung haben, ist die Abfrage der Daten jedoch rechtlich verwehrt.
Wird ein solcher Grund vorgespiegelt, liegt eine Ordnungswidrigkeit nach § 43 Abs. 2 Nr. 4 BDSG vor.


Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!


Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben.

Mit freundlichen Grüßen

Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 21. November 2012 | 13:46

Danke für die Auskunft. Eine Frage noch wie verhält es mit Auskünften von Behörden (Meldeamt/Steueramt)

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 21. November 2012 | 13:58

Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Nachfrage beantworte ich gern wie folgt:

Nach § 16 BDSG und den inhaltlich gleichlautenden Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes muss auch hier die anfragende Person ein rechtliches Interesse für die Auskunfterteilung darlegen.


Ich hoffe, ich konnte Ihre Nachfrage hiermit beantworten.

Mit freundlichen Grüßen
Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 21. November 2012 | 14:07

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?