Gründung einer 'Tochtergesellschaft' im Ausland

| 20. November 2012 12:47 |
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Gesellschaftsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Stephan Rübben

Gesellschafter A (76%), B (14%) und C (10%) gründen eine GmbH in Deutschland. Die meisten Beschlüsse bedürfen laut Gesellschaftsvertrag einer Mehrheit von 75%.
Die GmbH floriert gut und nach einiger Zeit gründen Gesellschafter A und C als Einzelpersonen zusammen mit einer weiteren Person D eine Gesellschaft mit dem selben Namen in der Schweiz, die dort für die Vermarktung der Produkte der deutschen GmbH zuständig ist.
Allerdings tun sie dies, ohne Gesellschafter B hiervon in Kenntnis zu setzen.
Ist diese Vorgehensweise rechtens?
Hat Gesellschafter B ein Anrecht auf Beteiligung?

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:

Ich möchte vorab anmerken, dass die Beantwortung eines derart komplexen Falles nicht ohne genaue Kenntnis der Details möglich ist. Was auf dieser Plattform geleistet werden kann, ist einige Hinweise zu geben, anhand derer Sie den Fall hoffentlich besser einschätzen können.

Grundsätzlich kann jeder frei auswählen, mit wem er sich zusammentut um Geschäfte zu führen. Ein Anrecht auf die Beteiligung an einer neuen Gesellschaft gibt es nicht.
Dieser Grundsatz kann allerdings eingeschränkt sein, wenn mit der neuen Gesellschaft gegen das Wettbewerbsrecht oder die Treuepflicht (gegenüber einer anderen Gesellschaft oder anderen Personen verstoßen wird).

Ob das Vorgehen Ihrer Mitgesellschafter rechtmäßig ist, bestimmt sich unter anderem aus dem Gesellschaftsvertrag bzw. der Satzung der GmbH. Ist dort ein Wettbewerbsverbot vereinbart worden, kann dieses Verhalten vertragswidrig sein. Dies hätte zur Folge, dass Sie dann einen Unterlassensanspruch gegen Ihre Mitgesellschafter haben könnten. Sie könnten dann auf eine Beteiligung drängen.

Oftmals wird aber in einer GmbH-Satzung kein Wettbewerbsverbot vereinbart.

Falls einer der Gesellschafter zugleich Geschäftsführer ist oder anderweitig bestimmenden Einfluss auf die Gesellschaft ausübt oder ausüben kann, z.B. als Mehrheitsgesellschafter kann dieser jedoch eine Treuepflicht gegenüber der GmbH haben, die unter den gegebenen Bedingungen auch auf Sie ausstrahlen würde.

Ggfs. können auch Markenrechte, Patente oder andere wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen (bspw. inwieweit wird Firmen Know-How verwendet, besteht eine Verwechslungsgefahr hinsichtlich beider Firmen?) durch die neue GmbH verletzt werden.

Dies erfordert aber alles eine eingehendere Prüfung, als Sie in diesem Rahmen geleistet werden kann.

Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen im Sinne einer ersten Orientierung weitergeholfen. Gerne stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion zur Verfügung. Gerne stehe ich Ihnen auch für eine eingehendere Beratung zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Bewertung des Fragestellers 21. November 2012 | 13:04

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