kostenfreie Grundbuchberichtigung im Erbfall

14. November 2012 21:01 |
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Erbrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Das Amtsgericht hat in einem langen Verfahren Ihren ersten Erbschein berichtigen müssen (Beschluss des OLG). Dann wurde vom Notar noch im Rahmen der 2 Jahresfrist der Antrag auf Berichtigung durch einen Überlassungsvertrag gestellt - speziell: eine Nacherbenregelung, die im ersten Erbschein aufgeführt war, im 2. nicht mehr.
Diesen Überlassungsvertrag hat das AG zurückgewiesen, da im Erbschein keine Regelung mehr zur Nacherbfolge enthalten war. Nachdem ich im Nachgang auf die Eintragung der Nacherbregelung verzichtet habe, asgt das Amtsgericht, jetzt sind die 2 Jahre vorbei und ich müsse für die Berichtigung des Grundbuches zahlen.

Frage:
Ab wann gilt die 2 Jahres Frist eingehalten: Einreichung Berichtigung - selbst wenn diese nochmals zurückgewiesen wurde, oder finale Einigung?

14. November 2012 | 21:53

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.

Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:


Die Gebührenfreiheit ist in § 60 Absatz 4 Kostenordnung (KostO) geregelt.

Danach werden die Gebühren nach § 60 Absätze 1 bis 3 KostO nicht erhoben bei Eintragung von Erben des eingetragenen Eigentümers, wenn der Eintragungsantrag binnen zwei Jahren seit dem Erbfall bei dem Grundbuchamt eingereicht wird.

Es kommt insoweit auf die Einreichung des Antrags beim Grundbuchamt an.

Eine Gebühr fällt also nur dann an, wenn der Antrag nach Ablauf der Zweijahresfrist beim Grundbuchamt gestellt wird.


Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.




Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -

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Rechtsanwalt Karlheinz Roth

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