Erhöhte Absetzungen bei Gebäuden in Sanierungsgebieten

13. November 2012 21:25 |
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Steuerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Sebastian Schecker

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich beabsichtige, in einem ausgewiesenen Sanierungsgebiet (Potsdam) ein Gebäude zu sanieren und ausschließlich selbst als Wohnraum zu nutzen.

Ist es günstiger, eine Vereinbarung mit der Stadt zu treffen um die Bescheinigung nach § 7 h ESt zu erhalten oder nach § 10 f ESt die erhöhten Steuerbegünstigungen geltend zu machen?

Es ist von Modernisierungs-/Instandsetzungskosten in Höhe von ca. 60.000 € auszugehen.
Eigentümer des Grundstücks bin ich allein, auch den Kredit werde ich allein aufnehmen.
Mein zu versteuerndes Jahreseinkommen beträgt ca. 35.000 €.
Kann die Steuerbegünstigung auch durch gemeinsame Veranlagung (mit Ehepartner) geltend gemacht werden und welche Vorteile würde das bringen (Jahreseinkommen des Partners ca. 30.000 €)?

Vielen Dank für Ihre Antwort!


Eingrenzung vom Fragesteller
14. November 2012 | 06:00

Sehr geehrte Frau Scheit,

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Mir ist nicht ganz klar, was Sie mit "eine Vereinbarung mit der Stadt zu treffen, um die Bescheinigung nach § 7 h EStG zu erhalten" konkret meinen. Habe ich Sie richtig verstanden, dass Sie die von der Gemeinde zu erstellende Bescheinigung nach § 7 h Abs. 2 EStG meinen? Diese Bescheinigung beinhaltet nur, dass das Gebäude in einem förmlichen Sanierungsgebiet belegen ist. Es ist keine Vereinbarung über die Nutzung des Gebäudes. Diese Bescheinigung erhält jeder, der in diesem Gebiet Gebäude saniert ohne weitere Vereinbarungen.

Grundsätzlich ist der § 7h EStG für Abschreibungen anwendbar, das heißt nur für solche Wirtschaftsgüter, die abschreibungsfähig sind. Sie haben angegeben, das Gebäude ausschließlich selbst bewohnen zu wollen. Ein zu eigenen Zwecken genutztes Gebäude ist kein Wirtschaftsgut im Sinne des § 7 EStG , da es im nichtsteuerbaren Privatvermögen angesiedelt ist.

Somit können Sie wenn überhaupt nur die Steuerbegünstigung des § 10f EStG nutzen. Ob dieser Tatbestand gegeben ist, kann ich Ihnen gerne aufgrund einer konkreten Beratung mit mehr Informationen über alle Details beantworten.

Jedenfalls haben Sie bei dem geschilderten Sachverhalt keine Wahl zwischen §7h EStG und § 10f EStG , sondern es könnte nur eine Steuerbegünstigung nach § 10f EStG in Anspruch genommen werden.

Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen. Bei Rückfragen kontaktieren Sie mich gerne.

Mit freundlichen Grüßen

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