Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe vor kurzem eine Rückzahlungsforderung von der Arbeitsagentur bekommen, da ich im Sommer 2005 eine Gutschrift von meinem Vermieter resultierend aus der Betriebskostenabrechnung des Jahres 2004 bekommen habe. 2005 war ich bereits ALG2-Empfänger, 2004 habe ich die Miete, einschließlich der Betriebskosten aus eigenen Mitteln (Arbeitslosengeld) bestritten. Darf die Arbeitsagentur jetzt diese Gutschrift in voller Höhe zurückfordern, da das Geld 2005 mir überwiesen wurde und ein anrechenbares Einkommen darstellt, der "Grundstein" dafür aber 2004 aus eigenen Mitteln gelegt wurde? Wenn nicht, was kann ich tun? Schriftlich Widerspruch habe ich bereits eingelegt, aber nach 1 Woche von übergeordneter Stelle erneut eine Zahlungsaufforderung bekommen, ohne eine Stellungnahme auf meinen Widerspruch.
Vielen Dank.
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Da die Rückzahlung von Seiten Ihres Vermieters schon Ihren Angaben folgend anrechenbar ist, wird sie nach § 11 Abs. 1 SGB II
bewertet. Danach haben Sie den zugeflossenen Betrag zu Ihrem Lebensunterhalt einzusetzen. Ob die Summe nun zurückgefordert wird oder die Leistungen in deren Höhe gekürzt werden, ist im Ergebnis identisch. Leider können Sie also den Rückzahlungsbetrag nicht neben den Leistungen des ALG II einnehmen.
Ich bedaure, Ihnen kein für Sie günstigeres Ergebnis mitteilen zu können.