Sehr geehrter Ratsuchender,
die Musik darf nur so laut eingestellt werden, dass Mitbewohner nicht ERHEBLICH gestört werden, wobei dann in der Tat grundsätzlich Zimmerlautstärke gilt.
Hier sollten Sie - schlimmstensfalls durch eine Messung- manifestieren, in welcher Lautstärke Sie nun genau Musik hören, um deutlich zu machen, dass Sie die Zimmerlautstärke einhalten.
Streng genommen bedeutet Zimmerlautstärke, dass das Geräusch nur in dem Zimmer gehört werden darf, in dem es entsteht, wobei es so ist, dass die Geräusche außerhalb der abgeschlossenen Wohnung nicht mehr oder zumindest kaum noch wahrnehmbar sein dürfen.
Bezüglich der Schrittgeräusche haben Sie Recht: Das Gehen darf Ihnen auch nicht verboten werden, allerdings gilt auch hier das Gebot der Rücksichtnahme, so dass das Laufen mit lauten Schuhen vermeiden werden sollte.
Insgesamt erscheint es mir so, als ob es hier ein grundsätzliches Problem der mangelhaften Dämmung ist, die IHNEN nicht angelastet werden kann; denn bauliche Verhältnisse und normale Wohngeräusche sind eben hinzunhemen (LG Hamburg, WM 96, 159).
Daher sollten Sie die Abmahnung auch schriftlich zurückweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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