Aufenthaltsrecht

25. Oktober 2012 17:29 |
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Ausländerrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrter Herr Anwalt,

meine Geschäftsführerin hat gerade mit Ihrem Mann offiziell geschieden, und will Ihren Mann nicht mehr nach Deutschland treten.
Vor 2 Jahre wurde Ihrer Mann als Familieangehörig nach Deutschland zusammengeführt, und jetzt hat er noch 1 Jahr die Gültigkeit des Aufenthalterlaubnis.

Die Frage: nach die Trennung hat der Mann noch Aufenthaltsrecht in Deutschland? oder ist es automatisch ungültig ? Er ist momentan in Asia. wie kann man ihn verhinden, daß er nach Deutschland ankommen kann.

MfG
Toni

25. Oktober 2012 | 18:48

Antwort

von


(417)
Kurfürstendamm 167-168
10707 Berlin
Tel: 030 577 057 75
Web: https://www.kanzlei-grueneberg.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


ich unterstelle, der Ehemann hat eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG (Nachzug zum deutschen Ehemann).

Aufgrund einer nicht nur vorübergehende Trennung ist die Aufenthaltserlaubnis zu befristen, und zwar nach ständiger Praxis zum Tage der Zustellung des Befristungsbescheides nahc § 7 Abs. 2 AufenthG .

Gegen eine solche Entscheidung darf aber der Ausländer Klage erheben mit der Folge, dass der alte Aufenthaltstitel weiter besteht (sog. aufschiebende Wirkung).

Nur wenn dieser mehr als 3 Jahre in der BRD mit der Ehefrau gelebt hätte, dann hätte dieser Anspruch auf einen anderen Aufenthaltstitel und zwar nach § 31 AufenthG .

Die Einreise zu verhindern wird dann nicht gelingen, da auch bei einer Befristung diese mindestens für ein Monat (Frist zur Klageerhebung) nicht wirksam wird, ggf. dann für die Dauer des Verwaltungsprozesses.

Ihre Chefin kann schon aber diese Trennung der Ausländerbehörde mitteilen, was zur Folge haben wird, dass der Ehemann eine schriftliche Anhörung erhalten wird.

Ich hoffe, Ihnen geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen

Ernesto Grueneberg, LL.M.
Abogado
Mitglied der Rechtsanwaltskammern Berlin & Madrid

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10963 Berlin

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Rechtsanwalt Ernesto Grueneberg, LL.M.
Fachanwalt für Migrationsrecht

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